Inhalt

KIP-S
Text gilt ab: 23.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

7. Bewilligungsstellen

1Bewilligungsstellen sind die Regierungen. 2Die Bewilligungsstelle berät und unterstützt den Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung. 3Die Bewilligungsstelle prüft die Fördervoraussetzungen und wählt die Maßnahmen unter Hinzuziehung eines Beirats im Rahmen der ihr zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel aus. 4Dabei darf die Anzahl der in einem Regierungsbezirk zur Förderung ausgewählten Maßnahmen höchstens halb so groß sein wie die Anzahl der Kommunen in diesem Regierungsbezirk. 5Die Bewilligungsstelle führt das Bewilligungsverfahren durch, überwacht den Baufortschritt, veranlasst die Auszahlung der Fördermittel und prüft den Verwendungsnachweis.