Inhalt

KIP-S
Text gilt ab: 23.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

15. Auszahlung der Zuwendung

15.1 

Die Auszahlung ist bei der Bewilligungsstelle zu beantragen.

15.2 

1Der Auszahlungsantrag ist nach Muster 3 zu Art. 44 BayHO zu stellen. 2Eine Auszahlung soll nur für bereits vorliegende Rechnungen erfolgen. 3Dem Antrag auf Auszahlung der Schlussrate ist der Verwendungsnachweis beizulegen.

15.3 

1Die Bewilligungsstelle prüft den Auszahlungsantrag. 2Sie ordnet bei der Staatsoberkasse Bayern die Auszahlung der festgestellten Beträge an. 3Der Auszahlungsbetrag ist auf volle Hundert Euro abzurunden.

15.4 

1Nach dem 31. Dezember 2026 können Zuwendungen nach diesem Förderprogramm nicht mehr zur Auszahlung angeordnet werden. 2Etwa später anfallende Ausgaben für die Maßnahmen tragen ab dem 1. Januar 2027 die Förderempfänger allein.