Inhalt

KIP-S
Text gilt ab: 23.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

14. Kumulierungsverbote

14.1 

Maßnahmen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilfinanzierung nach Art. 104b des Grundgesetzes (GG), nach Art. 104c GG oder nach Art. 91a GG oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden, können nach dieser Richtlinie nicht gefördert werden.

14.2 

1Maßnahmen, die auf anderer Grundlage mit Haushaltsmitteln des Freistaates Bayern gefördert werden, sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen. 2Dabei kommen insbesondere Förderungen nach folgenden Bestimmungen (in der jeweils geltenden Fassung) in Betracht:
Finanzausgleichsgesetz (FAG) ,
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) und
Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) .

14.3 

Die Kumulierungsverbote nach Nrn. 14.1 und 14.2 gelten nicht, wenn es sich um getrennte Bauabschnitte oder Baukörper handelt und insoweit eine sachliche Differenzierung bzw. Kostentrennung möglich ist (zum Beispiel prozentuale Aufteilung der Baukosten oder gewerkeweise Trennung).