Inhalt

KIP-S
Text gilt ab: 23.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

6. Zuwendungsfähige Ausgaben

6.1 

Zuwendungsfähig sind die für die Maßnahmen nach Nr. 2 erforderlichen Ausgaben.

6.2 

Die Ausgaben für Architekten-, Landschaftsarchitekten- und Ingenieurleistungen können mit bis zu 18 % der Ausgaben der Kostengruppen 300, 400 und 500 gemäß DIN 276 pauschal angesetzt werden.

6.3 

Nicht zuwendungsfähig sind
Maßnahmen an angemieteten Gebäuden,
der Wert von Eigenleistungen,
Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers oder Dritten gemäß Nr. 3.2,
die Anschaffung digitaler Geräte oder von Möbeln,
Ausgabenanteile, in deren Höhe der Maßnahmenträger steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann,
Ausgaben, die mit der Aufbringung des Eigenanteils verbunden sind, sowie
Investitionen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) in der jeweils geltenden Fassung besonders vergütet werden.