Inhalt
12.
Baubeginn
1Mit der Ausführung der Maßnahmen darf erst nach Erteilung des Bewilligungsbescheids bzw. nach Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn begonnen werden. 2Die Bewilligungsstelle kann mit der Mitteilung über die Aufnahme der Maßnahme in das Programm die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilen. 3Mit der Umsetzung der Maßnahme kann auf dieser Grundlage förderunschädlich begonnen werden, sie begründet aber keinen Rechtsanspruch auf Förderung. 4Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Maßnahmenbeginn.