Inhalt
6.
Zuwendungsfähige Ausgaben
6.1
Zuwendungsfähig sind die für die Maßnahmen nach Nr. 2 erforderlichen Ausgaben.
6.2
Die Ausgaben für Architekten-, Landschaftsarchitekten- und Ingenieurleistungen können mit bis zu 18 % der Ausgaben der Kostengruppen 300, 400 und 500 gemäß DIN 276 pauschal angesetzt werden.
6.3
Nicht zuwendungsfähig sind
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Maßnahmen an angemieteten Gebäuden,
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der Wert von Eigenleistungen,
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Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers oder Dritten gemäß Nr. 3.2,
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die Anschaffung digitaler Geräte oder von Möbeln,
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Ausgabenanteile, in deren Höhe der Maßnahmenträger steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann,
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Ausgaben, die mit der Aufbringung des Eigenanteils verbunden sind, sowie
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Investitionen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) in der jeweils geltenden Fassung besonders vergütet werden.