Inhalt

KIP-S
Text gilt ab: 23.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

4. Förderungsvoraussetzungen

4.1 

Die geförderten Investitionen sollen unter Berücksichtigung der demografischen Veränderungen auch längerfristig nutzbar sein.

4.2 

1Bei energetischen Sanierungsmaßnahmen muss sich das zu modernisierende Gebäude oder der Gebäudeteil in einem energetisch nachteiligen Zustand befinden und regelmäßig beheizt werden. 2Das Gebäude oder der Gebäudeteil ist so zu modernisieren, dass die Anforderungen der jeweils geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) eingehalten werden.

4.3 

Nicht gefördert werden Investitionsmaßnahmen, deren zuwendungsfähige Ausgaben weniger als 50 000 Euro betragen.

4.4 

Eine Förderung setzt voraus, dass
der Zuwendungsempfänger die einschlägigen Rechtsgrundlagen beachtet,
die Finanzierung der Maßnahme gesichert ist und
die Maßnahme mit den Betroffenen, den erforderlichen öffentlichen Aufgabenträgern und den örtlich zuständigen Behindertenbeauftragten abgestimmt ist.