Inhalt

BayGFR
Text gilt ab: 30.06.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2029

4. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Für die Gewährung einer Zuwendung gelten folgende Voraussetzungen:

4.1

1Die Ausgaben des Vorhabens sind branchenüblich und nach dem Grundsatz sparsamer Wirtschaftsführung zu veranschlagen. 2Der Abschluss eines Zuwendungsvertrages nach Nr. 6.2.2 setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung des Projekts, für das eine Förderung beantragt wird, nachgewiesen ist. 3Fördermittel werden als bedingt rückzahlbare Zuwendung (im Folgenden „Förderdarlehen“ genannt) oder als nicht rückzahlbare Zuwendung (im Folgenden „Zuschuss“ genannt) ausgereicht. 4Die Zuwendungen sind nicht zu verzinsen. 5Voraussetzung für die Auszahlung der ersten Rate ist das tatsächliche Bestehen eines Sitzes, einer Betriebsstätte oder einer Niederlassung im Freistaat Bayern.

4.2

1Das Vorhaben darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. 2Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn ist ab Eingang des vollständigen Förderantrags beim FFF Bayern allgemein erteilt.

4.3

1Vorhaben, die nach diesen Richtlinien gefördert werden, müssen ein nach den Kriterien von Qualität und Wirtschaftlichkeit förderungswürdiges Vorhaben erwarten lassen.
2Nicht gefördert werden Vorhaben, die gegen die Verfassung oder die Gesetze verstoßen oder das sittliche oder religiöse Gefühl verletzen oder sexuelle Vorgänge oder Brutalitäten in aufdringlich vergröbernder spekulativer Form darstellen.
3Es werden nur Spiele gefördert, die eine Altersfreigabe höchstens bis „ab 16 Jahren“ (USK) erwarten lassen. 4Nach dieser Richtlinie nicht gefördert werden Projekte, die nach den XR-Förderrichtlinien (BayXRFöR) förderfähig sind. 5Näheres zur inhaltlichen Abgrenzung der Fördergegenstände regelt ein Merkblatt.

4.4

Jeder Zuwendungsempfänger darf nur bis zu 50 % der zuwendungsfähigen anerkannten Herstellungskosten pro Projekt an Subunternehmer vergeben.

4.5

Der Zuwendungsempfänger hat in seinem Antrag darzulegen, welche der Kriterien des Kriterienkatalogs im Sinne der Nr. 6.3.3 im Anhang erfüllt sind.

4.6

Nach Fertigstellung ist dem FFF Bayern eine Kopie (in digitaler Form) des fertiggestellten Projekts zu Archivierungszwecken kostenlos zur Verfügung zu stellen.

4.7

Bei nach dieser Richtlinie geförderten Spielen ist auf die Förderung aus Haushaltsmitteln des Freistaates Bayern – nach einer Empfehlung des FFF Bayern in branchenüblicher Form, insbesondere in den Credits, deutlich hinzuweisen.

4.8

1Fördermittel nach dieser Richtlinie können mit Fördermitteln anderer Förderinstitutionen kumuliert werden. 2Soweit nach deutschem oder europäischem Recht1 Höchstgrenzen für die Kumulierung von staatlichen Fördermitteln festgelegt sind, sind diese auch für die Förderung nach dieser Richtlinie zu beachten. 3Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine Förderung aus anderen Mitteln des Freistaates Bayern erfolgt.

4.9

Einem Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 1 Abs. 4 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2014 L 187, 1 vom 26.6.2014, L 283, 65 vom 27.9.2014), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167/1 vom 30.6.2023), im Folgenden: AGVO, dürfen keine Zuwendungen gewährt werden.

4.10

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.

1 [Amtl. Anm.:] Art. 8 AGVO