Inhalt
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
1Zuwendungsempfänger für die Förderung der Konzeptentwicklung können natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sein, die in der Regel hauptberuflich und geschäftsmäßig digitale Spiele entwickeln oder vertreiben und die ihren Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung im Freistaat Bayern haben oder bei Antragstellung glaubhaft machen, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung der ersten Rate ihren Sitz, eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung im Freistaat Bayern haben werden. 2Zuwendungsempfänger für die Förderung von Prototypen und Produktion können nur juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sein, die in der Regel hauptberuflich und geschäftsmäßig digitale Spiele entwickeln oder vertreiben, und die ihren Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung im Freistaat Bayern haben oder bei Antragstellung glaubhaft machen, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung der ersten Rate ihren Sitz, eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung im Freistaat Bayern haben werden. 3Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Zuwendungsempfänger als natürliche Person bereits mindestens zwei Spiele entwickelt und mit Gewinnerzielungsabsicht veröffentlicht hat.
3.2
Studierende, die in einem Bachelorstudiengang eingeschrieben sind, und Schüler sind nicht antragsberechtigt.
3.3
1Für sämtliche Führungs- und Schlüsselpositionen im Team des Antragstellers (Lead-Positionen) ist der Nachweis eines abgeschlossenen einschlägigen Hochschulstudiums (z. B. Bachelor), einer vergleichbaren Ausbildung oder einer gleichwertigen einschlägigen Berufserfahrung erforderlich. 2Studierende, die in einem Bachelorstudiengang eingeschrieben sind, und Schüler dürfen keine Lead Positionen im Team des Antragstellers einnehmen. 3Für Einzelpersonen gilt das Erfordernis der o. g. Nachweise entsprechend.