6.
Verfahren
6.1
Antragserfordernis
6.1.1
1Eine Förderung wird nur auf Antrag gewährt. 2Für Erstantragsteller ist im Vorfeld der Antragstellung ein Beratungsgespräch erforderlich. 3Für die Anträge sind die beim FFF Bayern erhältlichen Formulare und das bereit gestellte Internetportal zu verwenden. 4Andere Beantragungsmöglichkeiten sind mit Zustimmung des für Gamesförderung zuständigen Staatsministeriums zulässig. 5Die in den Antragsformularen geforderten Unterlagen sollen in deutscher Sprache beigefügt werden. 6Das Game Design Document 1.0 und 2.0 sowie das Technical Design Document dürfen auch in englischer Sprache eingereicht werden.
6.1.2
Anträge sind zu den vom FFF Bayern auf dessen Website im Internet bekanntgegebenen Fristen einzureichen.
6.2
Bewilligungsverfahren
6.2.1
Soweit diese Richtlinien nichts anderes bestimmt, gibt ein beim FFF Bayern gebildeter Vergabeausschuss Empfehlungen zu den einzelnen Vorhaben ab.
6.2.2
Basierend auf den Förderempfehlungen des Vergabeausschusses gemäß Nr. 6.3 bewilligt die LfA Förderbank Bayern, Königinstraße 17, 80539 München (Bewilligungsbehörde) im Auftrag des Freistaates Bayern die Zuwendungen durch einen Zuwendungsvertrag und reicht die Zuschüsse und Förderdarlehen aus.
6.3
Vergabeausschuss
6.3.1
1Der Vergabeausschuss besteht aus der Geschäftsführung des FFF Bayern, aus einem Vertreter des für digitale Spiele zuständigen Staatsministeriums sowie mindestens fünf weiteren Mitgliedern aus Wirtschaft und Wissenschaft im Bereich der Spieleentwicklung. 2Den Vorsitz im Vergabeausschuss führt die Geschäftsführung des FFF Bayern.
6.3.2
1Die Berufung der Mitglieder erfolgt durch das für digitale Spiele zuständige Staatsministerium jeweils für drei Jahre. 2Der Vergabeausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
6.3.3
Der Vergabeausschuss entscheidet über seine Förderempfehlungen anhand des in Anlage 1 beigefügten Kriterienkatalogs.
6.3.4
1Empfehlungen des Vergabeausschusses bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. 2Ausnahmeentscheidungen von diesen Richtlinien sind möglich, wenn alle Anwesenden der Empfehlung zustimmen.
6.3.5
1Die Ausschussmitglieder sind unabhängig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 2Sie sind zum Stillschweigen über den Inhalt der Antragsunterlagen, der Beratungen und der Empfehlungen verpflichtet. 3Mitglieder des Vergabeausschusses nehmen an Beratungen und Empfehlungen nicht teil, wenn sie selbst oder Angehörige vom Gegenstand der Beratung betroffen sind.
6.3.6
1Der Vergabeausschuss spricht Empfehlungen zur Förderung im Einzelfall aus. 2Hinsichtlich des Gesamtumfangs seiner Empfehlungen ist er an die für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gebunden. 3Anträge für den gleichen Vorhabenabschnitt können grundsätzlich nur einmal dem Vergabeausschuss vorgelegt werden. 4Sofern sich nach Einreichung des Antrags gravierende, entscheidungsrelevante Umstände des Vorhabens ändern, ist der Antragsteller berechtigt, den Antrag bis spätestens einen Tag vor der Sitzung des Vergabeausschusses zurückzuziehen.
6.3.7
1In unaufschiebbaren Fällen steht dem Vorsitzenden ein Eilentscheidungsrecht für Einzelempfehlungen zu. 2Er berichtet darüber in der nächsten Sitzung des Vergabeausschusses.
6.3.8
1Die Empfehlungen des Vergabeausschusses gibt das für digitale Spiele zuständige Staatsministerium zusammen mit der Geschäftsführung des FFF Bayern unmittelbar gegenüber den Antragstellern bekannt. 2Bei dieser Empfehlung handelt es sich nicht um eine Zusicherung im Sinne des Art. 38 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), sondern um eine unverbindliche Zwischeninformation über den aktuellen Bearbeitungsstand im laufenden Antragsverfahren.
6.3.9
1Bei Anträgen, die der Vergabeausschuss zur Förderung empfohlen hat, prüft die LfA Förderbank Bayern die Kalkulation und den Finanzierungsplan sowie die sonstigen Voraussetzungen für die Bewilligung der Zuwendung und wickelt die Mittelvergabe ab. 2Dazu schließt sie mit dem Zuwendungsempfänger entsprechende Zuschuss- bzw. Darlehensverträge ab. 3Die maßgeblichen Bestimmungen werden, soweit in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen enthalten sind, sinngemäß in die Verträge der LfA Förderbank Bayern mit den Zuwendungsempfängern aufgenommen. 4Insbesondere die Übernahme von Nr. 3 der Anlage 2 zu den VV zu Art. 44 BayHO (ANBest-P) ist hiervon ausgenommen.
5Ergeben sich aus der Prüfung Bedenken gegen die Kalkulation oder den Finanzierungsplan, so kann die LfA Förderbank Bayern den Antrag nochmals dem FFF Bayern zur Beschlussfassung zuleiten.
6.3.10
Für die Gewährung von Fördermitteln für Projekte mit internationaler Beteiligung, die in besonderer Weise zur Leistungsfähigkeit der Produktionswirtschaft im Freistaat Bayern beitragen (Nr. 5.3.2 Satz 4), kann ein Sonderausschuss gebildet werden.
6.4
Sicherheiten
1Die von der LfA Förderbank Bayern gewährten Förderdarlehen für die Entwicklung und Produktion sind in geeigneter Weise abzusichern. 2Die Darlehensnehmer haben dabei der LfA Förderbank Bayern oder dem von dieser beauftragten Treuhänder hinsichtlich des jeweils geförderten Projekts nach Maßgabe eines besonderen Sicherungsvertrags Sicherungsrechte an den Verwertungsrechten gemäß §§ 15 bis 23 des Urheberrechtsgesetzes einzuräumen oder Ansprüche aus den im Rahmen der Verwertung abgeschlossenen Verträgen, insbesondere die Ansprüche auf die den Darlehensnehmern zustehenden Verwertungserlöse, zu übertragen; daneben sind die Ansprüche aus Versicherungsverträgen abzutreten.
6.5
Verwendungsnachweis
1Der Verwendungsnachweis für die ausgereichten Förderdarlehen oder Zuschüsse ist gegenüber der LfA Förderbank Bayern zu führen, die auch die zweckentsprechende Verwendung überwacht. 2Bei Mehrfachförderungen kann die LfA Förderbank Bayern mit anderen Fördereinrichtungen eine gemeinsame Prüfung vereinbaren.
6.6
Prüfungsrechte
1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen. 2Die EU-Kommission ist berechtigt, Prüfungen bei den Zuwendungsempfängern durchzuführen. 3Die LfA Förderbank Bayern weist die Zuwendungsempfänger im Rahmen der Bewilligung auf diese Prüfungsrechte hin.