Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2025

6. Verfahren

6.1 Antragserfordernis

6.1.1 

1Eine Förderung wird nur auf Antrag gewährt. 2Für die Anträge sind die beim FFF Bayern erhältlichen Formulare und das bereit gestellte Internetportal zu verwenden. 3Die in den Antragsformularen geforderten Unterlagen sollen in deutscher bzw. englischer (gilt nur für Game Design Document 1.0 und 2.0, sowie Technical Design Document) Sprache beigefügt werden.

6.1.2 

Anträge sind zu den vom FFF Bayern auf dessen Website im Internet bekanntgegebenen Fristen einzureichen.

6.2 Bewilligungsverfahren

6.2.1 

Soweit diese Richtlinien nichts anderes bestimmt, gibt ein beim FFF Bayern gebildeter Vergabeausschuss Empfehlungen zu den einzelnen Vorhaben ab.

6.2.2 

Basierend auf den Förderempfehlungen des Vergabeausschusses gemäß Nr. 6.3 bewilligt die LfA Förderbank Bayern, Königinstraße 17, 80539 München (Bewilligungsbehörde) im Auftrag des Freistaats Bayern die Zuwendungen durch einen Zuwendungsvertrag und reicht die Zuschüsse und Darlehen aus.

6.3 Vergabeausschuss

6.3.1 

1Der Vergabeausschuss besteht aus der Geschäftsführung des FFF Bayern, aus einem Vertreter des für digitale Spiele zuständigen Staatsministeriums sowie mindestens fünf weiteren Mitgliedern aus Wirtschaft und Wissenschaft im Bereich der Spieleentwicklung. 2Den Vorsitz im Vergabeausschuss führt die Geschäftsführung des FFF Bayern.

6.3.2 

1Die Berufung der Mitglieder erfolgt durch das für digitale Spiele zuständige Staatsministerium jeweils für drei Jahre. 2Der Vergabeausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

6.3.3 

Der Vergabeausschuss entscheidet über seine Förderempfehlungen anhand des in Anlage 1 beigefügten Kriterienkatalogs.

6.3.4 

1Empfehlungen des Vergabeausschusses bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. 2Ausnahmeentscheidungen von diesen Richtlinien sind möglich, wenn alle Anwesenden der Empfehlung zustimmen.

6.3.5 

1Die Ausschussmitglieder sind unabhängig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 2Sie sind zum Stillschweigen über den Inhalt der Antragsunterlagen, der Beratungen und der Empfehlungen verpflichtet. 3Mitglieder des Vergabeausschusses nehmen an Beratungen und Empfehlungen nicht teil, wenn sie selbst oder Angehörige vom Gegenstand der Beratung betroffen sind.

6.3.6 

1Der Vergabeausschuss spricht Empfehlungen zur Förderung im Einzelfall aus. 2Hinsichtlich des Gesamtumfangs seiner Empfehlungen ist er an die für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gebunden.

6.3.7 

1In unaufschiebbaren Fällen steht dem Vorsitzenden ein Eilentscheidungsrecht für Einzelempfehlungen zu. 2Er berichtet darüber in der nächsten Sitzung des Vergabeausschusses.

6.3.8 

Die Empfehlungen des Vergabeausschusses gibt das für digitale Spiele zuständige Staatsministerium zusammen mit der Geschäftsführung des FFF Bayern unmittelbar gegenüber den Antragstellern bekannt.

6.3.9 

1Bei Anträgen, die der Vergabeausschuss zur Förderung empfohlen hat, prüft die LfA Förderbank Bayern die Kalkulation und den Finanzierungsplan sowie die sonstigen Voraussetzungen für die Bewilligung der Zuwendung und wickelt die Mittelvergabe ab. 2Dazu schließt sie mit dem Zuwendungsempfänger entsprechende Zuschuss- bzw. Darlehensverträge ab. 3Die maßgeblichen Bestimmungen werden, soweit in diesen Richtlinien keine abweichenden Regelungen enthalten sind, sinngemäß in die Verträge der LfA Förderbank Bayern mit den Zuwendungsempfängern aufgenommen. 4Insbesondere die Übernahme von Nr. 3 ANBest-P ist hiervon ausgenommen.
5Ergeben sich aus der Prüfung Bedenken gegen die Kalkulation oder den Finanzierungsplan, so kann die LfA Förderbank Bayern den Antrag nochmals dem FFF Bayern zur Kenntnisnahme zuleiten.

6.4 Sicherheiten

1Die von der LfA Förderbank Bayern gewährten Darlehen für die Entwicklung und Produktion sind in geeigneter Weise abzusichern. 2Die Darlehensnehmer haben dabei der LfA Förderbank Bayern oder dem von dieser beauftragten Treuhänder hinsichtlich des jeweils geförderten Projekts nach Maßgabe eines besonderen Sicherungsvertrags Sicherungsrechte an den Verwertungsrechten gemäß §§ 15 bis 23 des Urheberrechtsgesetzes einzuräumen oder Ansprüche aus den im Rahmen der Verwertung abgeschlossenen Verträgen, insbesondere die Ansprüche auf die den Darlehensnehmern zustehenden Verwertungserlöse, zu übertragen; daneben sind die Ansprüche aus Versicherungsverträgen abzutreten.

6.5 Verwendungsnachweis

1Der Verwendungsnachweis für die ausgereichten Darlehen oder Zuschüsse ist gegenüber der LfA Förderbank Bayern zu führen, die auch die zweckentsprechende Verwendung überwacht. 2Die Vorlage eines einfachen Verwendungsnachweises i. S. v. Nr. 6.1.5 ANBest-P wird allgemein zugelassen. 3Bei Mehrfachförderungen kann die LfA Förderbank Bayern mit anderen Fördereinrichtungen eine gemeinsame Prüfung vereinbaren.

6.6 Prüfungsrechte

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen. 2Die EU-Kommission ist berechtigt, Prüfungen bei den Zuwendungsempfängern durchzuführen. 3Die LfA Förderbank Bayern weist die Zuwendungsempfänger im Rahmen der Bewilligung auf diese Prüfungsrechte hin.