Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2025

5. Einzelregelungen zu den Vorhabenabschnitten

5.1 Konzeptentwicklung

5.1.1 

Für die Konzeptentwicklung kann ein Zuschuss im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt werden.

5.1.2 

Der Zuschuss darf im Einzelfall folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten:
bis zu 20 000 Euro für einen Antragsteller, dessen Team aus mindestens zwei Personen mit mindestens zwei unterschiedlichen Qualifikationen (z. B. Technik und Grafik) besteht und der bislang nicht mehr als ein Spiel entwickelt und mit Gewinnerzielungsabsicht veröffentlicht hat. Ein Antrag nach diesem Spiegelstrich kann höchstens zwei Mal gestellt werden.
Bis zu 30 000 Euro für einen Antragsteller, der bereits mindestens zwei Spiele entwickelt und mit Gewinnerzielungsabsicht veröffentlicht hat.

5.1.3 

1Der Zuschuss wird in zwei Raten ausgezahlt: Die erste Hälfte nach Abschluss des Zuwendungsvertrags, die zweite Hälfte nach Vorlage des fertigen Konzepts. 2Über die Förderung entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Empfehlung des Vergabeausschusses; über die Freigabe der zweiten Rate entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Geschäftsführung des FFF Bayern.

5.1.4 

1Die Abgabefrist für das fertige Konzept beträgt vier Monate ab Auszahlung der ersten Rate. 2In begründeten Ausnahmefällen kann die Abgabefrist verlängert werden.

5.1.5 

1Durch die Förderung des Konzepts entsteht kein Rechtsanspruch auf eine Prototypenentwicklungs- oder Produktionsförderung. 2Die Kosten eines geförderten Konzepts können bei einer späteren Prototypenentwicklungs- oder Produktionsförderung nicht mehr in der Budgetkalkulation geltend gemacht werden.

5.2 Prototypenentwicklung

5.2.1 

Für die Entwicklung eines Prototyps, kann der Antragsteller entweder eine Zuwendung als Zuschuss oder als bedingt rückzahlbares, zinsloses Darlehen im Wege der Anteilfinanzierung beantragen.

5.2.1.1 Zuschuss

Der Zuschuss aus bayerischen Haushaltsmitteln kann bis zu 80 v. H. der veranschlagten Entwicklungsausgaben, höchstens jedoch 100 000 Euro je Vorhaben betragen.

5.2.1.2 Darlehen

1Das Darlehen aus bayerischen Haushaltsmitteln kann bis zu 80 v. H. der veranschlagten Entwicklungsausgaben, höchstens jedoch 200 000 Euro je Vorhaben betragen. 2Das Darlehen ist bei Markteinführung oder Veräußerung der Rechte an dem geförderten Prototyp zurückzuzahlen. 3Für die Rückzahlung des Darlehens gelten Nr. 5.3.7 und Nr. 5.3.9 entsprechend. 4Die Rückzahlungsverpflichtung endet fünf Jahre nach Auszahlung der letzten Darlehensrate durch die LfA Förderbank Bayern.

5.2.2 

1Der Antragsteller hat Eigenmittel von mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen. 2Bei Nachwuchsprojekten können geringere Eigenmittel zugelassen werden. 3Als Nachwuchsprojekte gelten Erst- und Zweitprojekte eines Antragstellers, unabhängig davon, ob es sich hierbei um bereits staatlich geförderte Projekte handelt.

5.2.3 

1Ein kalkulierter Gewinn wird nicht als Entwicklungsausgabe anerkannt. 2Der Ansatz von pauschalen Gemeinkosten (allgemeine, typischerweise nicht projektbezogene Ausgaben) in Höhe von 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben ist möglich. 3Eine Überschreitungsreserve kann bis zu einer Höhe von 10 v. H. geltend gemacht werden.
4Zehn Monate nach Auszahlung der ersten Zuschuss- oder Darlehensrate ist der LfA Förderbank Bayern ein Verwendungsnachweis zur Prüfung der endgültigen Entwicklungskosten vorzulegen. 5In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist auf Antrag verlängert werden.

5.2.4 

1Die Zuwendung wird auf Anforderung in folgenden Raten ausgezahlt: Erste Rate in Höhe von 50 v. H. nach Abschluss des Zuwendungsvertrags, zweite Rate in Höhe von 30 v. H. nach Projektfortschritt und letzte Rate in Höhe von 20 v. H. nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Abnahme des Prototyps durch den FFF Bayern.
2Die Kosten für die Entwicklung geförderter Prototypen können bei einer späteren Produktionsförderung nicht mehr in der Budgetkalkulation geltend gemacht werden.

5.2.5 

1Die Förderempfehlung erlischt, wenn die Gesamtfinanzierung nicht neun Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vergabeausschusses nachgewiesen wird.
2Sie erlischt ferner, wenn mit den Arbeiten nicht zwölf Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vergabeausschusses begonnen wird. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Geschäftsführung des FFF Bayern die Fristen auf Antrag verlängern.

5.2.6 

Durch die Förderung der Prototypenentwicklung entsteht kein Rechtsanspruch auf Produktionsförderung.

5.3 Produktion

5.3.1 

1Für die Herstellung eines Spiels kann ein bedingt rückzahlbares und verzinsliches Darlehen im Wege der Anteilfinanzierung gewährt werden. 2Die Pflicht zur Zahlung eines Zinses endet nach Ablauf des zwölften Monats ab Markteintritt des geförderten Spiels. 3Nach dem Ende der Pflicht zur Zahlung eines Zinses wird das Darlehen zinslos gewährt.

5.3.2 

Die Herstellung eines Spiels kann mit bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gem. Nr. 4.1, höchstens aber mit 500 000 Euro aus Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern gefördert werden, wenn der Rückfluss des Darlehens aus einer Vermarktung des Spiels auf dem nationalen oder internationalen Markt möglich erscheint.

5.3.3 

1Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage bei der Finanzierung einen angemessenen Eigenanteil zu erbringen. 2Der Eigenanteil kann in Form von Eigenmitteln, Lizenzvorschüssen und Vertriebsgarantien erbracht werden. 3Als Eigenmittel gelten eigene Mittel des Entwicklers sowie Fremdmittel, die dem Entwickler darlehensweise mit unbedingter Rückzahlungspflicht überlassen werden, z. B. Bankkredite. 4Die Eigenmittel müssen mindestens 10 v. H. betragen. 5Bei Nachwuchsprojekten können geringere Eigenmittel zugelassen werden. 6Als Nachwuchsprojekte gelten Erst- und Zweitprojekte eines Antragstellers, unabhängig davon, ob es sich hierbei um bereits staatlich geförderte Projekte handelt.
7Nicht auf den Eigenanteil angerechnet werden weitere Fördermittel.

5.3.4 

1Nicht als Produktionskosten wird ein kalkulierter Gewinn anerkannt. 2Der Ansatz von pauschalen Gemeinkosten (allgemeine, typischerweise nicht projektbezogene Ausgaben) in Höhe von 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben ist möglich. 3Eine Überschreitungsreserve kann bis zu einer Höhe von 10 v. H. geltend gemacht werden. 4Investoren- und Vermarktungsverträge sind, soweit vorhanden, unter Offenlegung aller Partner vorzulegen.

5.3.5 

Die Auszahlung des Darlehens erfolgt nach Abschluss des Zuwendungsvertrags in Raten entsprechend des nachgewiesenen Projektfortschritts.

5.3.6 

1Die Förderempfehlung erlischt, wenn die Gesamtfinanzierung nicht neun Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vergabeausschusses nachgewiesen wird. 2Sie erlischt ferner, wenn mit den Arbeiten nicht zwölf Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vergabeausschusses begonnen wird. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Geschäftsführung des FFF Bayern die Fristen auf Antrag verlängern.

5.3.7 

1Das Darlehen und die Darlehenszinsen sind aus den in- und ausländischen Verwertungserlösen des geförderten Spiels zu tilgen. 2Für die Zinszahlungen und Tilgung des Darlehens sind 50 v. H. der dem Antragsteller aus der Verwertung des Spiels zufließenden Erlöse zu verwenden. 3Im Übrigen gilt der im Darlehensvertrag festgelegte Vorrang.
4Der Antragsteller kann innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rückzahlung der ersten Darlehensrate ein neues Darlehen für die Prototypenentwicklung oder für die Produktion in Höhe des zurückgezahlten Kapitalbetrags (Tilgung und Zinsen) beantragen (Erfolgsdarlehen). 5Das Erfolgsdarlehen ist ihm zu gewähren, wenn das neue Vorhaben den Anforderungen eines förderfähigen Projektes entspricht. 6Es soll in vollem Umfang im Freistaat Bayern Verwendung finden. 7Die Empfehlung zur Gewährung des Erfolgsdarlehens spricht die Geschäftsführung des FFF Bayern aus. 8Neben dem Erfolgsdarlehen ist eine Projektförderung durch den Vergabeausschuss möglich. 9Die Förderhöhe nach Nr. 5.2.1 und 5.3.2 darf dabei nicht überschritten werden.
10Wird mit einer anderen an dem Projekt beteiligten Fördereinrichtung ein niedrigerer Vorrang und/oder ein Rückzahlungskorridor vereinbart, gelten diese auch für das Darlehen nach diesen Richtlinien. 11Ist das Spiel von mehreren Fördereinrichtungen gefördert worden, soll die Rückzahlung entsprechend den jeweiligen Förderanteilen erfolgen. 12In diesem Fall gilt die 50 v. H. Regelung des Satzes 2 für den auf den Freistaat Bayern entfallenden Anteil. 13Die Rückzahlungsverpflichtung endet frühestens drei Jahre nach Markteinführung.

5.3.8 

Bei der Herstellung des Spiels sollen die Antragsteller in angemessenem Umfang die berufsspezifische Aus- und Weiterbildung gewährleisten.

5.3.9 

Übernimmt der Entwickler bzw. Produzent das Publishing des geförderten Spiels in Eigenregie, können nachgewiesene, projektbezogene Vertriebsausgaben, maximal in Höhe von bis zu 30 v. H. des Herstellungsbudgets, sowie eine Self-Publishing-Vergütung in Höhe von bis zu 10 v. H. der Brutto-Erlöse in der Erlösabrechnung gegenüber der LfA Förderbank Bayern angesetzt werden.