5.
Einzelregelungen zu den Vorhabenabschnitten
5.1
Konzeptentwicklung
5.1.1
Für die Konzeptentwicklung kann ein Zuschuss im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt werden.
5.1.2
Der Zuschuss darf im Einzelfall folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten:
- a)
bis zu 30 000 € für einen Antragsteller, dessen Team aus mindestens zwei Personen mit mindestens drei unterschiedlichen Qualifikationen – Technik, Game Design und Grafik – besteht und der bislang nicht mehr als ein Spiel entwickelt und mit Gewinnerzielungsabsicht veröffentlicht hat; die Beantragung ist höchstens zweimal zulässig.
- b)
bis zu 40 000 € für einen Antragsteller, der bereits mindestens zwei Spiele entwickelt und mit Gewinnerzielungsabsicht veröffentlicht hat; die Beantragung ist je Kalenderjahr einmal zulässig.
5.1.3
1Der Zuschuss wird in zwei Raten ausgezahlt: Die erste Hälfte nach Abschluss des Zuwendungsvertrags, die zweite Hälfte nach Vorlage des fertigen Konzepts. 2Über die Förderung entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Empfehlung des Vergabeausschusses; über die Freigabe der zweiten Rate entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Geschäftsführung des FFF Bayern.
5.1.4
1Wird der Zuwendungsvertrag nicht spätestens drei Monate nach Förderempfehlung rechtsverbindlich abgeschlossen, erlischt die Förderempfehlung. 2Die Abgabefrist für das fertige Konzept beträgt vier Monate ab Auszahlung der ersten Rate. 3In begründeten Ausnahmefällen können die vorgenannten Fristen verlängert werden.
5.1.5
1Durch die Förderung des Konzepts entsteht kein Rechtsanspruch auf eine Prototypenentwicklungs- oder Produktionsförderung. 2Die Kosten eines geförderten Konzepts können bei einer späteren Prototypenentwicklungs- oder Produktionsförderung nicht mehr in der Budgetkalkulation geltend gemacht werden.
5.2
Prototypenentwicklung
5.2.1
Für die Entwicklung eines Prototyps, kann der Antragsteller entweder eine Zuwendung als Zuschuss oder als bedingt rückzahlbares, Förderdarlehen im Wege der Anteilfinanzierung beantragen.
5.2.1.1
Zuschuss
Der Zuschuss aus bayerischen Haushaltsmitteln kann bis zu 80 % der veranschlagten Entwicklungsausgaben, höchstens jedoch 200 000 € je Vorhaben betragen.
5.2.1.2
Förderdarlehen
1Das Förderdarlehen aus bayerischen Haushaltsmitteln kann bis zu 70 % der veranschlagten Entwicklungsausgaben, höchstens jedoch 350 000 € je Vorhaben betragen. 2Das Förderdarlehen ist bei Markteinführung oder Veräußerung der Rechte an dem geförderten Prototyp zurückzuzahlen. 3Für die Rückzahlung des Förderdarlehens gelten die Nrn. 5.3.6 und 5.3.8 entsprechend. 4Die Rückzahlungsverpflichtung endet fünf Jahre nach Auszahlung der letzten Förderdarlehensrate durch die LfA Förderbank Bayern. 5Eine Kumulation der Zuwendungen aus den Nrn. 5.2.1.1 und 5.2.1.2 ist nicht möglich.
5.2.2
1Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage bei der Finanzierung einen angemessenen Eigenanteil zu erbringen. 2Im Falle eines Förderdarlehens nach Nr. 5.2.1.2 muss dieser mindestens 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. 3Der Eigenanteil kann in Form von Eigenmitteln, Lizenzvorschüssen, Vertriebsgarantien und rückgestellten Eigenleistungen erbracht werden. 4Rückgestellte Eigenleistungen können zusätzlich bis höchstens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben eingesetzt werden. 5Als Eigenmittel gelten eigene Mittel des Antragsstellers sowie Fremdmittel, die dem Antragssteller darlehensweise mit unbedingter Rückzahlungspflicht überlassen werden, z. B. Bankkredite. 6Der Antragsteller hat Eigenmittel von mindestens 5 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen.
5.2.3
1Ein kalkulierter Gewinn wird nicht als Entwicklungsausgabe anerkannt. 2Der Ansatz von pauschalen Gemeinkosten (allgemeine, typischerweise nicht projektbezogene Ausgaben) in Höhe von 10 % der Fertigungskosten ist möglich. 3Eine Überschreitungsreserve kann bis zu einer Höhe von 10 % der Fertigungskosten geltend gemacht werden.
5.2.4
1Sechs Monate nach Abnahme des Prototyps durch den FFF Bayern ist der LfA Förderbank Bayern ein Verwendungsnachweis zur Prüfung der endgültigen Entwicklungskosten vorzulegen. 2In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist auf Antrag verlängert werden.
5.2.5
1Die Zuwendung wird auf Anforderung in folgenden Raten ausgezahlt: Erste Rate in Höhe von 50 % nach Abschluss des Zuwendungsvertrags, zweite Rate in Höhe von 30 % nach Projektfortschritt und letzte Rate in Höhe von 20 % nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Abnahme des Prototyps durch den FFF Bayern.
2Die Kosten für die Entwicklung geförderter Prototypen können bei einer späteren Produktionsförderung nicht mehr in der Budgetkalkulation geltend gemacht werden.
5.2.6
1Die Förderempfehlung erlischt, wenn die Gesamtfinanzierung nicht neun Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vergabeausschusses nachgewiesen wird.
2Sie erlischt ferner, wenn mit den Arbeiten nicht zwölf Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vergabeausschusses begonnen wird. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Geschäftsführung des FFF Bayern die Fristen auf Antrag verlängern.
5.2.7
Durch die Förderung der Prototypenentwicklung entsteht kein Rechtsanspruch auf Produktionsförderung.
5.3
Produktion
5.3.1
Für die Herstellung eines Spiels kann ein Förderdarlehen im Wege der Anteilfinanzierung gewährt werden.
5.3.2
1Die Herstellung eines Spiels kann mit bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 4.1, in der Regel jedoch höchstens mit 500 000 € aus Haushaltsmitteln des Freistaates Bayern gefördert werden, wenn der Rückfluss des Förderdarlehens aus einer Vermarktung des Spiels auf dem nationalen oder internationalen Markt möglich erscheint. 2Bei Nachwuchsprojekten kann der Förderanteil bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens aber 250 000 € betragen. 3Als Nachwuchsprojekte gelten Erst- und Zweitprojekte eines Antragstellers, die „schwierige audiovisuelle Werke“ nach europäischem Recht darstellen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um bereits staatlich geförderte Projekte handelt. 4Für die Gewährung von Fördermitteln für Projekte mit internationaler Beteiligung, die in besonderer Weise zur Leistungsfähigkeit der Produktionswirtschaft im Freistaat Bayern beitragen, können gesonderte Leitlinien erlassen werden. 5Nicht auf den Eigenanteil angerechnet werden weitere Fördermittel. 6Nr. 5.2.2 Satz 1 bis 6 gilt entsprechend.
5.3.3
1Nicht als Produktionskosten wird ein kalkulierter Gewinn anerkannt. 2Der Ansatz von pauschalen Gemeinkosten (allgemeine, typischerweise nicht projektbezogene Ausgaben) in Höhe von 10 % der Fertigungskosten ist möglich. 3Eine Überschreitungsreserve kann bis zu einer Höhe von 10 % der Fertigungskosten geltend gemacht werden. 4Investoren- und Vermarktungsverträge sind, soweit vorhanden, unter Offenlegung aller Partner vorzulegen.
5.3.4
Die Auszahlung des Förderdarlehens erfolgt nach Abschluss des Zuwendungsvertrags in Raten entsprechend des nachgewiesenen Projektfortschritts.
5.3.5
1Die Förderempfehlung erlischt, wenn die Gesamtfinanzierung nicht neun Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vergabeausschusses nachgewiesen wird. 2Sie erlischt ferner, wenn mit den Arbeiten nicht zwölf Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vergabeausschusses begonnen wird. 3Sechs Monate nach Abnahme der Produktion durch den FFF Bayern ist der LfA Förderbank Bayern ein Verwendungsnachweis zur Prüfung der endgültigen Produktionskosten vorzulegen. 4In begründeten Ausnahmefällen kann die Geschäftsführung des FFF Bayern die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Fristen auf Antrag verlängern.
5.3.6
1Das Förderdarlehen ist aus den in- und ausländischen Verwertungserlösen des geförderten Spiels zu tilgen. 2Für die Tilgung des Förderdarlehens sind 50 % der dem Antragsteller aus der Verwertung des Spiels zufließenden Erlöse zu verwenden. 3Im Übrigen gilt der im Zuwendungsvertrag festgelegte Vorrang.
4Der Antragsteller kann innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rückzahlung der jeweiligen Darlehensrate ein neues Förderdarlehen oder einen Zuschuss für die Prototypenentwicklung oder ein neues Förderdarlehen für die Produktion in Höhe von 75 % des zurückgezahlten Kapitalbetrags beantragen (Erfolgsdarlehen/Erfolgszuschuss). 5Das Erfolgsdarlehen oder der Erfolgszuschuss ist ihm zu gewähren, wenn das neue Vorhaben den Anforderungen eines förderfähigen Projektes entspricht. 6Die Empfehlung zur Gewährung des Erfolgsdarlehens oder des Erfolgszuschusses spricht die Geschäftsführung des FFF Bayern aus. 7Neben dem Erfolgsdarlehen oder dem Erfolgszuschuss ist eine Projektförderung durch den Vergabeausschuss möglich. 8Vorbehaltlich der Vorgaben der Nr. 4.8 Satz 2 darf die Förderhöhe gemäß Nrn. 5.2.1.2 und 5.3.2 dabei überschritten werden.
9Wird mit einer anderen an dem Projekt beteiligten Fördereinrichtung ein niedrigerer Vorrang und/oder ein Rückzahlungskorridor vereinbart, gelten diese auch für das Förderdarlehen nach dieser Richtlinie. 10Ist das Spiel von mehreren Fördereinrichtungen gefördert worden, soll die Rückzahlung entsprechend den jeweiligen Förderanteilen erfolgen. 11In diesem Fall gilt die 50 % Regelung des Satzes 2 für den auf den Freistaat Bayern entfallenden Anteil. 12Die Rückzahlungsverpflichtung endet frühestens fünf Jahre nach Markteinführung.
5.3.7
Bei der Herstellung des Spiels sollen die Antragsteller in angemessenem Umfang die berufsspezifische Aus- und Weiterbildung gewährleisten.
5.3.8
Übernimmt der Entwickler bzw. Produzent das Publishing des geförderten Spiels in Eigenregie, können nachgewiesene, projektbezogene Vertriebsausgaben, maximal in Höhe von bis zu 30 % des Herstellungsbudgets, sowie eine Self-Publishing-Vergütung in Höhe von bis zu 10 % der Brutto-Erlöse in der Erlösabrechnung gegenüber der LfA Förderbank Bayern angesetzt werden.
[Amtl. Anm.:] Entsprechend Art. 2 Nr. 140 AGVO.