Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

4.1   Kurskonzept

1Für die Förderung der Kurse „ALPHA+ besser lesen und schreiben“ sowie der „Kurse zur Alphabetisierung für Asylsuchende – Alpha Asyl“ ist ein vom Zuwendungsempfänger in planmäßiger und beständiger pädagogischer Arbeit selbst erstelltes und verantwortetes Konzept vorzulegen, das den allgemeinen Intentionen des Förderprogramms entspricht und evtl. besondere örtliche Gegebenheiten in Bezug auf die Kursteilnehmenden berücksichtigt. 2Das Konzept sollte nachfolgende Punkte berücksichtigen:
die konkrete Ausgangslage vor Ort und Notwendigkeit des Projekts,
eine kurze Beschreibung des Kursinhalts und
eine Darstellung, in welcher Form und in welchem Umfang der Lernstand bzw. der Leistungsstand ermittelt wird.
3Die Regierung von Niederbayern stellt für die Konzepterstellung ein Musterformular zur Verfügung. 4Der Zuwendungsempfänger muss in der Lage sein, die Maßnahme zeitgerecht umzusetzen.

4.2   Lehrpersonal

1Gut qualifizierte Lehrkräfte sind Voraussetzung für den Erfolg der Förderprogramme „ALPHA+ besser lesen und schreiben“ und „Kurse zur Alphabetisierung für Asylsuchende – Alpha Asyl“. 2Der Träger muss daher insbesondere über entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal verfügen. 3Die im Rahmen eines Kurses „ALPHA+ besser lesen und schreiben“ oder der „Kurse zur Alphabetisierung für Asylsuchende – Alpha Asyl“ eingesetzten Lehrkräfte müssen entweder
ein pädagogisches Studium (z. B. Lehramt, Erziehungswissenschaften, Sozialpädagogik, Sonder- oder Heilpädagogik) oder
ein Studium „Deutsch als Zweitsprache“, „Deutsch als Fremdsprache“ oder Sprachwissenschaften abgeschlossen haben oder
mindestens vier Fachsemester in einem der oben genannten Studiengänge absolviert haben oder
über eine mehrjährige Berufserfahrung im Grundbildungs- oder sprachlichen Bereich oder in der Erwachsenenbildung verfügen oder
geschulte Lern- bzw. Sprachpaten sein.
4Darüber hinaus sollen die Lehrkräfte maßnahmenbezogen
die Basisqualifizierung Alphabetisierung/Grundbildung (ProGrundbildung) erfolgreich durchlaufen haben oder
über eine Zulassung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für Alphabetisierungskurse verfügen oder
anderweitige Qualifikationen für Alphabetisierungskurse besitzen.
5Lehrkräfte dürfen im Regelfall die maßnahmenbezogene Qualifizierung im Laufe des ersten ALPHA+ oder Alpha Asyl Kurses erwerben, in dem sie unterrichten. 6Die Entscheidung, ob im Einzelfall die erforderliche Qualifikation gegeben ist, trifft die Regierung von Niederbayern. 7Ausgaben einer evtl. erforderlichen Qualifikation des Lehrpersonals können nicht im Rahmen des zu fördernden Projekts berücksichtigt werden.

4.3   Sozialpädagogische Betreuung oder allgemeine Hilfestellung

1Für die sozialpädagogische Betreuung oder allgemeine Hilfestellung in allen Lebenslagen können folgende zusätzliche Unterrichtseinheiten (UE) geltend gemacht werden:
für Lehrgänge bis zu 100 UE Unterricht zusätzlich bis zu 30 UE,
für Lehrgänge bis zu 150 UE Unterricht zusätzlich bis zu 35 UE,
für Lehrgänge bis zu 200 UE Unterricht zusätzlich bis zu 40 UE.
2Diese sozialpädagogische Betreuung oder allgemeine Hilfestellung kann von einer Lehrkraft oder einer sozialpädagogischen Kraft vorgenommen werden. 3Die Betreuungs- oder Hilfestellungsstunden sollen in der Regel vor oder nach dem Unterricht abgehalten werden. 4Sie können nicht während des Unterrichts stattfinden. 5Die Betreuungs- oder Hilfestellungsstunden sind im Klassenbuch zu dokumentieren und im Sachbericht gesondert auszuweisen.

4.4   Kinderbetreuung

1Soweit erforderlich, kann während des Unterrichts und der sozialpädagogischen Betreuung oder allgemeinen Hilfestellung eine Kinderbetreuung durchgeführt werden. 2Die Förderung der Kinderbetreuung ist ab einem Kind möglich. 3Ab fünf Kindern kann grundsätzlich eine weitere Betreuungskraft eingesetzt werden.

4.5   Anzahl der Unterrichtseinheiten

1Ein Kurs muss mindestens 60 und darf höchstens 200 Unterrichtseinheiten zu jeweils 45 Minuten umfassen. 2Bis zu 30 v. H. der Unterrichtseinheiten können mit alternativen Lernmethoden (z. B. im online-Format) abgehalten werden. 3Soweit der Kurs Unterrichtseinheiten zum Ausgleich von Grundbildungsdefiziten insbesondere im mathematischen, gesundheitsbezogenen, digitalen oder wirtschaftlichen Bereich (z. B. Umgang mit Geld) umfasst, haben diese im Rahmen des regulären Unterrichts zu erfolgen. 4Darüber hinaus hat auch die Feststellung des Lernstandes bzw. Leistungsstandes im Rahmen des regulären Unterrichts und der bewilligten Unterrichtseinheiten zu erfolgen. 5Die Unterrichtseinheiten für sozialpädagogische Betreuung oder allgemeine Hilfestellung können zusätzlich geltend gemacht werden.

4.6   Anzahl der Teilnehmenden

1Ein Kurs ist förderfähig, wenn durchgängig während der gesamten Projektlaufzeit mindestens drei Teilnehmende anwesend sind, die die Zugangsvoraussetzungen der engen Zielgruppe für die jeweilige Kursart erfüllen. 2Eine nicht nur vorübergehende Unterschreitung der Mindestteilnehmendenzahl im Verlauf des Kurses ist der Regierung von Niederbayern unverzüglich anzuzeigen. 3Gegebenenfalls ist eine Genehmigung der Unterschreitung für einen bestimmten Zeitraum oder die verbleibende Kursdauer zu beantragen.

4.7   Teilnehmende in den Förderprogrammen „Alpha+ besser lesen und schreiben“ und „Kursen zur Alphabetisierung für Asylsuchende – Alpha Asyl“

Kurse im Förderprogramm „ALPHA+ besser lesen und schreiben“ sind von „Kursen zur Alphabetisierung für Asylsuchende – Alpha Asyl“ im Hinblick auf die Zusammensetzung der Teilnehmenden zu unterscheiden.

4.7.1   Zielgruppe im Förderprogramm „Kurse zur Alphabetisierung für Asylsuchende – Alpha Asyl“

1Zur engen Zielgruppe im Förderprogramm „Kurse zur Alphabetisierung für Asylsuchende – Alpha Asyl“ zählen Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit erheblichen Defiziten in den schriftsprachlichen Kompetenzen (bis Alpha-Level 3), die leistungsberechtigt nach § 1 AsylbLG sind, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte oder Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG bzw. entsprechender Fiktionsbescheinigung sowie Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG bzw. entsprechender Aufnahmeerklärung der Bundesrepublik Deutschland, die jeweils noch keine zwei Jahre ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben.
2Personen aus sicheren Herkunftsländern nach § 29a AsylG und Anlage II zum Asylgesetz sind nicht teilnahmeberechtigt.
3Besteht für die in Satz 1 genannten Zielgruppen tatsächlich ein anderweitiger Zugang zu speziellen Integrationskursen des Bundes, insbesondere zu den Alphabetisierungskursen, sind diese Angebote vorrangig in Anspruch zu nehmen.
4Sofern Zugang zu schulischen Bildungsangeboten bestehen, können Teilnehmende dennoch einen Alphabetisierungskurs besuchen, sofern die Teilnahme an dem schulischen Angebot dadurch nicht beeinträchtigt wird. 5Die „Kurse zur Alphabetisierung für Asylsuchende – Alpha Asyl“ sind von der vorstehend definierten Zielgruppe vorrangig gegenüber dem Förderprogramm „ALPHA+ besser lesen und schreiben“ in Anspruch zu nehmen.
6Unter den nachfolgenden Voraussetzungen können auch Personen, die unter Nr. 4.7.1 Satz 1 aufgeführt sind, Zugang zu den „Kursen zur Alphabetisierung für Asylsuchende – Alpha Asyl“ finden, wenn sie seit mindestens zwei Jahren ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben (sog. erweiterte Zielgruppe):
Es dürfen nur vorhandene freie Plätze besetzt werden, d. h. die Mindestteilnehmendenzahl (s. u. Nr. 4.6) muss aus der vorbezeichneten engen Zielgruppe erbracht werden.
Für diese zusätzlichen Teilnehmenden darf kein Angebot des Bundes oder des Förderprogramms „ALPHA+ besser lesen und schreiben“, auch nicht mit einer angemessenen Warte- oder Fahrzeit, zur Verfügung stehen.
Durch die Besetzung freier Plätze mit der erweiterten Zielgruppe darf kein finanzieller Mehraufwand entstehen.
Sätze 2 und 4 gelten entsprechend.

4.7.2   Zielgruppe im Förderprogramm „ALPHA+ besser lesen und schreiben“

1Zur engen Zielgruppe im Förderprogramm „ALPHA+ besser lesen und schreiben“ zählen Personen mit erheblichen Defiziten in den schriftsprachlichen Kompetenzen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und nicht zur engen Zielgruppe der „Kurse zur Alphabetisierung für Asylsuchende – Alpha Asyl“ gehören. 2Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass zur Zielgruppe im Förderprogramm „ALPHA+ besser lesen und schreiben“ auch solche anerkannten Asylbewerber gehören, die Leistungen nach dem SGB II erhalten und seit mindestens zwei Jahren ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben. 3Unbeschadet der Sätze 1 und 2 können darüber hinaus weitere der in Nr. 4.7.1 dieser Richtlinie beschriebenen Personen, die zur engen Zielgruppe für „Kurse zur Alphabetisierung für Asylsuchende – Alpha Asyl“ zählen, an den Kursen des Förderprogramms „ALPHA+ besser lesen und schreiben“ teilnehmen, sofern ihr Anteil 25 v. H. der Gesamtzahl der Teilnehmenden nicht überschreitet.

4.8   Besuch von mehreren Kursen

1Die Teilnahme ist nicht auf den Besuch eines Kurses beschränkt. 2Jeder Teilnehmende kann mehrere Kurse nacheinander besuchen, bis er sowohl im Schreiben wie auch im Lesen den Alpha-Level 4 erreicht hat. 3Im Verlauf eines Kurses kann – falls Teilnehmende in einem der Teilbereiche bereits Alpha-Level 3 erreicht haben – Alpha-Level 4 oder höher unterrichtet werden.

4.9   Feststellung des Lern- bzw. Leistungsstandes

1Bei den teilnehmenden Personen muss der Leistungsstand zu Beginn des Lehrgangs festgestellt werden. 2Auch bei einem späteren Eintritt in den Kurs ist der Leistungsstand festzustellen. 3Dabei ist eine Ermittlung des Alpha-Levels vorzunehmen. 4Zum Ende des Kurses ist der Lernfortschritt zu ermitteln und das Ergebnis im Sachbericht zu dokumentieren. 5Dies gilt grundsätzlich auch bei einem vorzeitigen Kursaustritt. 6Die Art der Leistungsfeststellung ist dem Träger freigestellt. 7Die Feststellung des Leistungsstandes bzw. des Lernfortschrittes muss grundsätzlich während des regulären Unterrichts erfolgen. 8Sollten hierzu zusätzlich Stunden benötigt werden, ist dies bei der Planung der Gesamtunterrichtseinheiten entsprechend zu berücksichtigen. 9Eine gesonderte Pauschale wird nicht gewährt.