Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

3.   Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger können juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein. 2Letztere müssen von den Finanzbehörden als gemeinnützig anerkannt sein, ein entsprechender Nachweis ist den Antragsunterlagen beizufügen.