Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Zuwendung

Die Förderung der Kurse erfolgt als Projektförderung.

5.2   Form der Zuwendung

Die Förderung wird als Anteilfinanzierung aus den pauschalierten zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

5.3   Finanzierungsplan

1In einem Finanzierungsplan sind alle Finanzierungsbestandteile aufzuführen. 2Die Summe der einzelnen darin enthaltenen Ausgabenpositionen muss den Gesamtausgaben entsprechen. 3Finanzierungsbestandteile sind:
Eigenmittel
1Grundsätzlich sind vom Projektträger mindestens 10 Prozent der Gesamtausgaben als Eigenmittel aufzubringen. 2Spenden oder sonstige Zuwendungen von Privatpersonen oder privaten Institutionen können, wenn diese konkret für das Projekt gewährt werden, zu den Eigenmitteln gezählt werden.
Teilnahmegebühren
1Soweit Teilnahmegebühren erhoben werden, ist deren Gesamtsumme gesondert auszuweisen. 2Bei der Berechnung des Eigenmittelanteils wird sie den Eigenmitteln zugerechnet.
Öffentliche Mittel
Hierzu zählen (aufsummiert) alle Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Zuwendungsgeber (insbesondere kommunale Zuwendungen, jedoch nicht die beantragte Zuwendung des Freistaates Bayern) für den „ALPHA+ besser lesen und schreiben“ Kurs oder die „Kurse zur Alphabetisierung für Asylsuchende – Alpha Asyl“.
Zuwendung des Freistaates Bayern
Beantragte Mittel des Freistaates Bayern (hinsichtlich der Höhe siehe Nr. 5.5).
4Evtl. bei der Finanzierung bestehende Unklarheiten sind mit der Regierung von Niederbayern abzusprechen.

5.4   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Als zuwendungsfähige Ausgaben der Kurse werden ausschließlich die nachstehend dargestellten Standardeinheitsausgaben bzw. pauschalierten Ausgaben mit den jeweiligen Bemessungsgrundlagen anerkannt.
a)
Ausgabenposition 1
aa)
Ausgabenposition 1.1
Je nachgewiesener Unterrichtseinheit (45 Minuten) für die Durchführung der Kurse „ALPHA+ besser lesen und schreiben“ und der „Kurse zur Alphabetisierung für Asylsuchende – Alpha Asyl“ können pauschal Ausgaben bis zu einer Höhe von 42,23 Euro angesetzt werden (darin enthalten sind auch die Stunden der Lernstanderhebung bzw. Leistungsfeststellung).
bb)
Ausgabenposition 1.2
Je nachgewiesener Unterrichtseinheit für die sozialpädagogische Betreuung oder allgemeine Hilfestellung für die Teilnehmenden können pauschal Ausgaben bis zu einer Höhe von 42,23 Euro angesetzt werden.
b)
Ausgabenposition 2
1Für Zwecke der Projektleitung können folgende Aufwendungen für Projektleitungsstunden (eine Projektleitungsstunde entspricht 60 Minuten) geltend gemacht werden, sofern damit unmittelbar der Zweck der Zuwendung gefördert wird:
für Lehrgänge bis zu 100 UE zusätzlich bis zu 10 Projektleitungsstunden,
für Lehrgänge bis zu 150 UE zusätzlich bis zu 15 Projektleitungsstunden,
für Lehrgänge bis zu 200 UE zusätzlich bis zu 20 Projektleitungsstunden.
2Zu den Projektleitungsaufgaben gehören insbesondere die Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit Einrichtungen vor Ort, die im regelmäßigen Kontakt mit gering literalisierten Erwachsenen stehen. 3Ziel dabei ist es, die ALPHA+ Kurse und die „Kurse zur Alphabetisierung für Asylsuchende – Alpha Asyl“ bedarfsgerecht durchzuführen und in den Strukturen der Kooperationspartner bekanntzumachen.
4Je nachgewiesener Projektleitungsstunde können Pauschalausgaben bis zu einer Höhe von 50 Euro angesetzt werden. 5Die angefallenen Projektleitungsstunden sind gesondert zu dokumentieren und im Sachbericht auszuweisen. 6Ein entsprechendes Formular wird mit dem Bewilligungsbescheid übersandt.
c)
Ausgabenposition 3
1In den Fällen, in denen während des Unterrichts bzw. während der sozialpädagogischen Betreuung oder allgemeinen Hilfestellung eine Kinderbetreuung durchgeführt wird, können pauschal Ausgaben bis zu einer Höhe von 25 Euro je Unterrichtseinheit (45 Minuten) der nachgewiesenen Kinderbetreuung angesetzt werden. 2Bei nachgewiesener Erforderlichkeit einer zweiten Kinderbetreuungskraft kann die Pauschale verdoppelt werden. 3Für die Betreuungskräfte ist eine Honorarbestätigung beim Verwendungsnachweis einzureichen.
d)
Ausgabenposition 4
Für Ausstattungsgegenstände sowie Lehr- und Lernmaterial können pauschal Ausgaben in Höhe von 5 Euro je nachgewiesener Unterrichtseinheit angesetzt werden.
e)
Ausgabenposition 5
Für die gesamten indirekten Kosten können pauschal 12 Prozent der direkten Kosten (Ausgabenpositionen 1.1, 1.2, 2, 3 und 4) angesetzt werden.
2Mit den unter den Ausgabenpositionen 1.1, 1.2 und 2 genannten Pauschalbeträgen sind auch die den Dozentinnen und Dozenten bzw. Projektleitungen vom Träger bezahlten Fahrtkosten abgedeckt. 3Die Pauschalbeträge können jedoch nur dann in der genannten Höhe berücksichtigt werden, wenn das eingesetzte Personal mindestens diese Beträge je Unterrichtseinheit als Honorar und Fahrtkostenersatz tatsächlich erhält. 4Wird dem eingesetzten Personal ein geringerer Stundensatz je Unterrichtseinheit für Honorar und Fahrtkosten bzw. je Stunde für die Projektleitung vergütet, kann nur der tatsächlich gezahlte Betrag als zuwendungsfähig berücksichtigt werden. 5Ein Formular „Bestätigung über tatsächlich gezahltes Honorar und Fahrkostenersatz“ wird mit dem Bewilligungsbescheid übersandt.

5.5   Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung des Freistaates Bayern kann höchstens 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

5.6   Mehrfachförderung

Eine Zuwendung nach diesem Förderprogramm kann nicht gewährt werden, wenn für einen Kurs „ALPHA+ besser lesen und schreiben“ oder „Kurse zur Alphabetisierung für Asylsuchende – Alpha Asyl“ eine Zuwendung aus anderen Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern gewährt wird (Verbot der Mehrfachförderung).

5.7   Zuschuss für die trägerübergreifende Fach- und Koordinierungsstelle für Alphabetisierung und Grundbildung

1In einem von der KMK beschlossenen 10-Punkte-Programm zur Alphabetisierung und Grundbildung haben sich die Bundesländer verpflichtet, eine Fach- und Koordinationsstelle für Alphabetisierung und Grundbildung zu benennen und zu unterstützen. 2Diese Stelle ist in Bayern beim Bayerischen Volkshochschulverband eingerichtet und arbeitet trägerübergreifend. 3Zur Erfüllung der Verpflichtung aus dem KMK-Beschluss wird diese Stelle mit einem Personalkostenzuschuss gefördert. 4Er beträgt bis einschließlich des Jahres 2026 jährlich 30 000 Euro.