Inhalt
Teil D
Besondere Bestimmungen für sozialpädagogische und sozialpflegerische Schulen
1Sind nachfolgend Vorgaben zu Inhalt und Umfang einschlägiger Studiengänge aufgeführt, beziehen sich diese jeweils auf einen Workload (ECTS-Punkte), der an der Hochschule abgelegt wurde; die Berücksichtigung von Leistungen, die außerhalb einer Hochschule, beispielsweise im Rahmen einer beruflichen Erstausbildung, erbracht wurden, ist nicht zulässig. 2Anrechnungen von Leistungen aus Aufstiegsfortbildungen, die mit einem Abschluss mindestens auf DQR 6 Niveau enden oder mit einem Abschluss als pädagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung, können hingegen berücksichtigt werden.