Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2031
Fassung: 16.07.2026
2.
Genehmigungspflichtige Einstellung und Verwendung
Aufgrund ihrer einschlägigen fachlichen Ausbildung nach Teil B Nr. 3.2 können genehmigt werden an

2.1 Fachakademien für Sozialpädagogik und Heilpädagogik, Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe, Heilerziehungspflege und Familienpflege sowie Berufsfachschulen für Kinderpflege

2.1.1

Personen, die eine fachlich einschlägige Aufstiegsfortbildung und eine mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss der beruflichen Weiterbildung
oder
Personen, die einen mindestens 180 ECTS-Punkte umfassenden Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und 60 ECTS-Punkte Fachwissenschaftliche Grundlagen (insb. Pädagogik/Psychologie), wovon höchstens 20 ECTS–Punkte auf bezugswissenschaftliche Inhalte entfallen dürfen, nachweisen sowie eine einschlägige Aufstiegsfortbildung oder eine mindestens zweijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss der einschlägigen hochschulischen Qualifikation, nachweisen, für den praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung, sofern für einzelne Fächer keine gesonderten Bestimmungen des Staatsministeriums gelten.

2.1.2

Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden Masterstudiengang oder
einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und 80 ECTS-Punkte Fachwissenschaftliche Grundlagen, wovon höchstens 20 ECTS-Punkte auf bezugswissenschaftliche Inhalte entfallen dürfen, nachweisen, für den ihrer hochschulischen Ausbildung entsprechenden theoretischen Unterricht.

2.2 Berufsfachschulen für Sozialpflege

Personen mit einer Qualifikation nach Teil C Nr. 2.1 oder Teil D Nr. 2.1 für die entsprechenden Bereiche des theoretischen und praktischen Unterrichts einschließlich der Praxisbegleitung.