Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2031
Fassung: 16.07.2026

Teil C
Besondere Bestimmungen für die Berufsfachschulen des Gesundheitswesens

1Sind nachfolgend Vorgaben zu Inhalt und Umfang einschlägiger Studiengänge aufgeführt, beziehen sich diese jeweils auf die Studienleistungen (ECTS-Punkte), die an der Hochschule abgelegt wurde. 2Die Berücksichtigung von Leistungen, die außerhalb einer Hochschule, beispielsweise im Rahmen einer beruflichen Erstausbildung, erbracht wurden, ist nicht zulässig. 3Eine Ausnahme von Satz 2 ist nur möglich, wenn für die Vergabe der ECTS-Punkte für das angerechnete Modul das Ablegen einer hochschulischen Prüfung im jeweiligen Modul Voraussetzung war. 4Grundsätzlich fallen unter den Bereich medizinische/naturwissenschaftliche Grundlagen entsprechende Inhalte mit humanmedizinischer Relevanz.