Inhalt
3.
Ausnahmeregelung für Lehrkräfte des theoretischen Unterrichts
1Lehrkräfte des theoretischen Unterrichts, die einen Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau absolviert haben, können im Sinne einer handlungs- und kompetenzorientierten Unterrichtsgestaltung auch für den Unterricht in allgemeinbildenden Fächern genehmigt werden, sofern Lehrkräfte nach Teil B dieser Bekanntmachung nicht zur Verfügung stehen. 2Satz 1 gilt nicht für allgemeinbildende Fächer, die Teil der Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife oder von Abschlussprüfungen in der jeweiligen Ausbildungsrichtung sind, sowie für das Fach Englisch an der Berufsfachschule für Kinderpflege. 3Ebenso ist für das Fach Sport zwingend die geforderte sportfachliche Qualifikation nachzuweisen. 4Für die Fächer Religionslehre und Religionspädagogik an der Berufsfachschule für Kinderpflege und Religionslehre an der Berufsfachschule für Sozialpflege ist neben einer einschlägigen fachlichen Qualifikation die kirchliche Lehrerlaubnis erforderlich.