Inhalt
1.
Genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung nach Teil B Nr. 2.1.5
1.1
Fachakademien für Sozialpädagogik und Heilpädagogik, Fachschulen für Heilerziehungspflege, Heilerziehungspflegehilfe und Familienpflege, sowie Berufsfachschulen für Kinderpflege
Keiner Genehmigung bedarf die Einstellung und Verwendung von
1.1.1
Personen, die einen mindestens 180 ECTS-Punkte umfassenden einschlägigen Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und
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60 ECTS-Punkte Fachwissenschaftliche Grundlagen (insb. Pädagogik/Psychologie), wovon höchstens 20 ECTS-Punkte auf bezugswissenschaftliche Inhalte entfallen dürfen, und
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20 ECTS-Punkte Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
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ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Schule und
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eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben sowie
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eine zweijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss der einschlägigen hochschulischen Qualifikation oder eine einschlägige Aufstiegsfortbildung nachweisen,
für den praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung, sofern für einzelne Fächer keine gesonderten Bestimmungen des Staatsministeriums gelten.
1.1.2
Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und 80 ECTS-Punkte Fachwissenschaftliche Grundlagen, wovon höchstens 20 ECTS-Punkte auf bezugswissenschaftliche Inhalte enfallen dürfen, und
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30 ECTS-Punkte Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
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ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Schule und
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eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben,
für den ihrer hochschulischen Ausbildung entsprechenden theoretischen Unterricht.
1.2
Berufsfachschulen für Sozialpflege
Keiner Genehmigung bedarf die Einstellung und Verwendung von Lehrkräften nach Teil C Nr. 1.1 und Teil D Nr. 1.1 für die entsprechenden Bereiche des theoretischen und praktischen Unterrichts einschließlich der Praxisbegleitung.