2.
Genehmigungspflichtige Einstellung und Verwendung
Aufgrund ihrer einschlägig fachlichen Ausbildung nach Teil B Nr. 3.2 können genehmigt werden an
2.1
Berufsfachschulen für Pflege
2.1.1
Pflegefachpersonen mit mindestens sechsmonatiger einschlägiger hauptberuflicher Tätigkeit, die einen mindestens 180 ECTS-Punkte umfassenden Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und 20 ECTS Punkte Pflege- und/oder Gesundheitswissenschaften nachweisen können, für den entsprechenden praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung.
2.1.2
Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und 40 ECTS Punkte Pflege- und/oder Gesundheitswissenschaften und/oder 40 ECTS-Punkte medizinische/naturwissenschaftliche Grundlagen“ nachweisen, für den jeweils entsprechenden theoretischen Unterricht.
2.2
Berufsfachschulen für Altenpflegehilfe und Krankenpflegehilfe
Personen mit einer Qualifikation nach Teil C Nr. 2.1.
2.3
Berufsfachschulen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
2.3.1
Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter mit mindestens einjähriger einschlägiger hauptberuflicher Tätigkeit, die einen mindestens 180 ECTS-Punkte umfassenden Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und 20 ECTS-Punkte Rettungswissenschaften nachweisen, für den praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung.
2.3.2
Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und 40 ECTS-Punkte Rettungswissenschaften und/oder 40 ECTS-Punkte medizinische/naturwissenschaftliche Grundlagen nachweisen, für den entsprechenden theoretischen Unterricht.
2.4
Berufsfachschulen für Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten
2.4.1
Personen mit einschlägiger Berufsausbildung und mindestens einjähriger einschlägiger hauptberuflicher Tätigkeit, die entsprechend ihrer Berufsausbildung einen mindestens 180 ECTS–Punkte umfassenden Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und 20 ECTS-Punkte Anästhesietechnik und/oder Operationstechnik sowie bei überhälftiger Tätigkeit 40 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen, für den praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung in der jeweiligen Fachrichtung.
2.4.2
Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und 40 ECTS-Punkte Anästhesietechnik und/oder Operationstechnik und/oder 40 ECTS-Punkte medizinische/naturwissenschaftliche Grundlagen sowie bei überhälftiger Tätigkeit 40 ECTS–Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen, für den entsprechenden theoretischen Unterricht der jeweiligen Fachrichtung.
2.5
Berufsfachschulen für Medizinische Technologie
2.5.1
Personen mit einschlägiger Berufsausbildung und mindestens einjähriger einschlägiger hauptberuflicher Tätigkeit, die entsprechend ihrer Berufsausbildung einen mindestens 180 ECTS–Punkte umfassenden Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und 20 ECTS-Punkte Biochemische Analytik oder Physikalische Analytik sowie bei überhälftiger Tätigkeit 40 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen, für den praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung in der jeweiligen Fachrichtung.
2.5.2
Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und 40 ECTS-Punkte Biochemische Analytik oder Physikalische Analytik und/oder 40 ECTS-Punkte medizinische/naturwissenschaftliche Grundlagen sowie bei überhälftiger Tätigkeit 40 ECTS–Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen, für den entsprechenden theoretischen Unterricht der jeweiligen Fachrichtung.
2.6
Berufsfachschulen für Diätassistentinnen und Diätassistenten, Podologie, Orthoptik, Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie sowie Massage
2.6.1
1Personen mit einschlägiger Fachkraftausbildung, die mindestens 200 Stunden fachliche Weiterbildung sowie eine mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nachweisen, für den entsprechenden praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung. 2Wird die fachliche Weiterbildung durch ein Hochschulstudium nachgewiesen, reduziert sich die einschlägige Berufserfahrung auf sechs Monate.
2.6.2
Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden einschlägigen Masterstudiengang oder einenen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und 40 ECTS-Punkte einschlägige Fachwissenschaften und/oder 40 ECTS-Punkte medizinische/naturwissenschaftliche Grundlagen nachweisen, für den entsprechenden theoretischen Unterricht.
2.7
Berufsfachschulen für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten
2.7.1
Personen mit einer pharmazeutisch-technischen Ausbildung und einer pädagogischen Zusatzqualifizierung für die Mitwirkung an der Durchführung des praktischen Unterrichts.
2.7.2
Personen, die ein einschlägiges Masterstudium oder ein Studium auf entsprechendem Niveau, insbesondere in Pharmazie, abgeschlossen haben, für den praktischen und theoretischen Unterricht.