1.
Genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung nach Teil B Nr. 2.1.5
1.1
Berufsfachschulen für Pflege, Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe
Keiner Genehmigung bedarf die Einstellung und Verwendung von
1.1.1
Pflegefachpersonen mit mindestens sechsmonatiger einschlägiger hauptberuflicher Tätigkeit, die einen mindestens 180 ECTS-Punkte umfassenden Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und
- –
-
20 ECTS-Punkte Pflege- und/oder Gesundheitswissenschaften und
- –
-
40 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen,
- –
-
ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule des Gesundheitswesens sowie
- –
-
eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben,
für den praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung.
1.1.2
Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und
- –
-
40 ECTS-Punkte Pflege- und/oder Gesundheitswissenschaften,
- –
-
40 ECTS-Punkte medizinische/naturwissenschaftliche Grundlagen und
- –
-
60 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
- –
-
ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule des Gesundheitswesens und
- –
-
eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben,
für den theoretischen Unterricht.
1.2
Berufsfachschulen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern
1Hinsichtlich des notfallmedizinischen Unterrichts sind Ärztinnen und Ärzte mit der Zusatzweiterbildung Notfallmedizin in angemessenem Umfang einzubinden.
2Keiner Genehmigung bedarf die Einstellung und Verwendung von
1.2.1
Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern mit mindestens einjähriger einschlägiger hauptberuflicher Tätigkeit, die einen mindestens 180 ECTS-Punkte umfassenden Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und
- –
-
20 ECTS-Punkte Rettungswissenschaften und
- –
-
40 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
- –
-
ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule des Gesundheitswesens und
- –
-
eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben,
für den praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung.
1.2.2
Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden Masterstudiengang bzw. einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und
- –
-
40 ECTS-Punkte Rettungswissenschaften,
- –
-
40 ECTS-Punkte medizinische/naturwissenschaftliche Grundlagen und
- –
-
60 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
- –
-
ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule des Gesundheitswesens und
- –
-
eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben,
für den theoretischen Unterricht.
1.3
Berufsfachschulen für Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten
1Hinsichtlich des Unterrichts ist ärztliches Personal mit vertiefter Erfahrung in den Bereichen Anästhesie- bzw. Operationstechnik in angemessenem Umfang einzubinden. 2Keiner Genehmigung bedarf die Einstellung und Verwendung von
1.3.1
Personen mit einschlägiger Berufsausbildung und mindestens einjähriger einschlägiger hauptberuflicher Tätigkeit, die entsprechend ihrer Berufsausbildung einen mindestens 180 ECTS–Punkte umfassenden Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und
- –
-
20 ECTS-Punkte Anästhesietechnik und/oder Operationstechnik und
- –
-
40 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
- –
-
ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule des Gesundheitswesens und
- –
-
eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben,
für den praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung in der jeweiligen Fachrichtung.
1.3.2
Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und
- –
-
40 ECTS-Punkte Anästhesietechnik und/oder Operationstechnik,
- –
-
40 ECTS-Punkte medizinische/naturwissenschaftliche Grundlagen und
- –
-
60 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
- –
-
ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule des Gesundheitswesens und
- –
-
eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben,
für den theoretischen Unterricht der jeweiligen Fachrichtung.
1.4
Berufsfachschulen für Medizinische Technologie
1Hinsichtlich des Unterrichts ist ärztliches Personal mit vertiefter Erfahrung in den Bereichen Laboratoriumsanalytik/Radiologie in angemessenem Umfang einzubinden.
2Keiner Genehmigung bedarf die Einstellung und Verwendung von
1.4.1
Personen mit einschlägiger Berufsausbildung und mindestens einjähriger einschlägiger hauptberuflicher Tätigkeit, die entsprechend ihrer Berufsausbildung einen mindestens 180 ECTS–Punkte umfassenden Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und
- –
-
20 ECTS-Punkte Biochemische Analytik oder Physikalische Analytik und
- –
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40 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
- –
-
ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule des Gesundheitswesens und
- –
-
eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben,
für den praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung in der jeweiligen Fachrichtung.
1.4.2
Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und
- –
-
40 ECTS-Punkte Biochemische Analytik oder Physikalische Analytik,
- –
-
40 ECTS-Punkte medizinische/naturwissenschaftliche Grundlagen und
- –
-
60 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
- –
-
ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule des Gesundheitswesens und
- –
-
eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben,
für den theoretischen Unterricht der jeweiligen Fachrichtung.
1.5
Berufsfachschulen für Diätassistentinnen und Diätassistenten, Podologie, Orthoptik, Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie sowie Massage
Keiner Genehmigung bedarf die Einstellung und Verwendung von
1.5.1
Personen mit einschlägiger Berufsausbildung und mindestens sechsmonatiger einschlägiger hauptberuflicher Tätigkeit, die entsprechend ihrer Berufsausbildung einen mindestens 180 ECTS–Punkte umfassenden einschlägigen Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und
- –
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20 ECTS-Punkte einschlägige Fachwissenschaften der jeweiligen beruflichen Ausbildungsrichtung und
- –
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40 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
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-
ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule des Gesundheitswesens und
- –
-
eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben,
für den entsprechenden praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung in der jeweiligen beruflichen Ausbildungsrichtung.
1.5.2
Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden einschlägigen Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und
- –
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40 ECTS-Punkte einschlägige Fachwissenschaften der jeweiligen beruflichen Ausbildungsrichtung,
- –
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40 ECTS-Punkte medizinische/naturwissenschaftliche Grundlagen und
- –
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60 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
- –
-
ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule des Gesundheitswesens und
- –
-
eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben,
für den entsprechenden theoretischen Unterricht.