Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2031
Fassung: 16.07.2026
1.
Genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung nach Teil B Nr. 2.1.5

1.1 Berufsfachschulen für Pflege, Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe

Keiner Genehmigung bedarf die Einstellung und Verwendung von

1.1.1

Pflegefachpersonen mit mindestens sechsmonatiger einschlägiger hauptberuflicher Tätigkeit, die einen mindestens 180 ECTS-Punkte umfassenden Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und
20 ECTS-Punkte Pflege- und/oder Gesundheitswissenschaften und
40 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen,
ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule des Gesundheitswesens sowie
eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben,
für den praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung.

1.1.2

Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und
40 ECTS-Punkte Pflege- und/oder Gesundheitswissenschaften,
40 ECTS-Punkte medizinische/naturwissenschaftliche Grundlagen und
60 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule des Gesundheitswesens und
eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben,
für den theoretischen Unterricht.

1.2 Berufsfachschulen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern

1Hinsichtlich des notfallmedizinischen Unterrichts sind Ärztinnen und Ärzte mit der Zusatzweiterbildung Notfallmedizin in angemessenem Umfang einzubinden.
2Keiner Genehmigung bedarf die Einstellung und Verwendung von

1.2.1

Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern mit mindestens einjähriger einschlägiger hauptberuflicher Tätigkeit, die einen mindestens 180 ECTS-Punkte umfassenden Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und
20 ECTS-Punkte Rettungswissenschaften und
40 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule des Gesundheitswesens und
eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben,
für den praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung.

1.2.2

Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden Masterstudiengang bzw. einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und
40 ECTS-Punkte Rettungswissenschaften,
40 ECTS-Punkte medizinische/naturwissenschaftliche Grundlagen und
60 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule des Gesundheitswesens und
eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben,
für den theoretischen Unterricht.

1.3 Berufsfachschulen für Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten

1Hinsichtlich des Unterrichts ist ärztliches Personal mit vertiefter Erfahrung in den Bereichen Anästhesie- bzw. Operationstechnik in angemessenem Umfang einzubinden. 2Keiner Genehmigung bedarf die Einstellung und Verwendung von

1.3.1

Personen mit einschlägiger Berufsausbildung und mindestens einjähriger einschlägiger hauptberuflicher Tätigkeit, die entsprechend ihrer Berufsausbildung einen mindestens 180 ECTS–Punkte umfassenden Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und
20 ECTS-Punkte Anästhesietechnik und/oder Operationstechnik und
40 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule des Gesundheitswesens und
eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben,
für den praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung in der jeweiligen Fachrichtung.

1.3.2

Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und
40 ECTS-Punkte Anästhesietechnik und/oder Operationstechnik,
40 ECTS-Punkte medizinische/naturwissenschaftliche Grundlagen und
60 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule des Gesundheitswesens und
eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben,
für den theoretischen Unterricht der jeweiligen Fachrichtung.

1.4 Berufsfachschulen für Medizinische Technologie

1Hinsichtlich des Unterrichts ist ärztliches Personal mit vertiefter Erfahrung in den Bereichen Laboratoriumsanalytik/Radiologie in angemessenem Umfang einzubinden.
2Keiner Genehmigung bedarf die Einstellung und Verwendung von

1.4.1

Personen mit einschlägiger Berufsausbildung und mindestens einjähriger einschlägiger hauptberuflicher Tätigkeit, die entsprechend ihrer Berufsausbildung einen mindestens 180 ECTS–Punkte umfassenden Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und
20 ECTS-Punkte Biochemische Analytik oder Physikalische Analytik und
40 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule des Gesundheitswesens und
eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben,
für den praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung in der jeweiligen Fachrichtung.

1.4.2

Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und
40 ECTS-Punkte Biochemische Analytik oder Physikalische Analytik,
40 ECTS-Punkte medizinische/naturwissenschaftliche Grundlagen und
60 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule des Gesundheitswesens und
eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben,
für den theoretischen Unterricht der jeweiligen Fachrichtung.

1.5 Berufsfachschulen für Diätassistentinnen und Diätassistenten, Podologie, Orthoptik, Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie sowie Massage

Keiner Genehmigung bedarf die Einstellung und Verwendung von

1.5.1

Personen mit einschlägiger Berufsausbildung und mindestens sechsmonatiger einschlägiger hauptberuflicher Tätigkeit, die entsprechend ihrer Berufsausbildung einen mindestens 180 ECTS–Punkte umfassenden einschlägigen Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und
20 ECTS-Punkte einschlägige Fachwissenschaften der jeweiligen beruflichen Ausbildungsrichtung und
40 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule des Gesundheitswesens und
eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben,
für den entsprechenden praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung in der jeweiligen beruflichen Ausbildungsrichtung.

1.5.2

Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden einschlägigen Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und
40 ECTS-Punkte einschlägige Fachwissenschaften der jeweiligen beruflichen Ausbildungsrichtung,
40 ECTS-Punkte medizinische/naturwissenschaftliche Grundlagen und
60 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule des Gesundheitswesens und
eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben,
für den entsprechenden theoretischen Unterricht.