Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2031
Fassung: 16.07.2026
3.
Ausnahmeregelung für Lehrkräfte des theoretischen Unterrichts
1Lehrkräfte des theoretischen Unterrichts, die einen Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben, können im Sinne einer handlungs- und kompetenzorientierten Unterrichtsgestaltung auch für den Unterricht in allgemeinbildenden Fächern genehmigt werden, sofern Lehrkräfte nach Teil B nicht zur Verfügung stehen. 2Nach Möglichkeit sollen in diesem Fall einschlägige Fortbildungsangebote besucht werden.