Inhalt
3.
Ausnahmeregelung für Lehrkräfte des theoretischen Unterrichts
1Lehrkräfte des theoretischen Unterrichts, die einen Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben, können im Sinne einer handlungs- und kompetenzorientierten Unterrichtsgestaltung auch für den Unterricht in allgemeinbildenden Fächern genehmigt werden, sofern Lehrkräfte nach Teil B nicht zur Verfügung stehen. 2Nach Möglichkeit sollen in diesem Fall einschlägige Fortbildungsangebote besucht werden.