Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2031
Fassung: 16.07.2026
5.
Zuständigkeit für Entscheidungen nach Nr. 3 und Nr. 4 dieses Teils B
Für Entscheidungen nach Nr. 3 und Nr. 4 dieses Teils B sind zuständig
a)
für Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen und Fachakademien die Regierungen als unmittelbare Schulaufsichtsbehörden gemäß Art. 114 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d BayEUG und
b)
für Fachoberschulen und Berufsoberschulen die Ministerialbeauftragten gemäß Art. 114 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 BayEUG.