Inhalt
5.
Zuständigkeit für Entscheidungen nach Nr. 3 und Nr. 4 dieses Teils B
Für Entscheidungen nach Nr. 3 und Nr. 4 dieses Teils B sind zuständig
- a)
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für Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen und Fachakademien die Regierungen als unmittelbare Schulaufsichtsbehörden gemäß Art. 114 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d BayEUG und
- b)
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für Fachoberschulen und Berufsoberschulen die Ministerialbeauftragten gemäß Art. 114 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 BayEUG.