Inhalt
5.
Verfahren
5.1
Bewilligungszeitraum
1Der Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr. 2Der Personalbonus wird nach der Bewilligung im Rahmen verfügbarer Mittel ab Beginn des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wurde. 3Abweichend von Satz 2 wird der Bonus bei Antragstellung innerhalb eines Monats nach Freischaltung des Antragsmoduls im KiBiG.web im Rahmen verfügbarer Mittel rückwirkend ab Vorliegen der Fördervoraussetzungen nach den Nrn. 3 und 4 gewährt. 4Der Bonus ermäßigt sich im Übrigen um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Nr. 3 und 4 nicht erfüllt werden. 5Der Bonus wird längstens bis 31. Dezember 2024 gewährt.
5.2
Zuständigkeit
Über die Gewährung des Personalbonus entscheiden die nach dem BayKiBiG für die staatliche Betriebskostenförderung zuständigen Bewilligungsbehörden.
5.3
Antragstellung
1Die Anträge auf den Personalbonus sind durch den Begünstigten (Nr. 2) innerhalb des jeweiligen Bewilligungszeitraums spätestens bis zum 30. September bei der zuständigen Bewilligungsbehörde unter Verwendung des Systems KiBiG.web zu stellen. 2Spätere Anträge werden nicht berücksichtigt. 3Mit der Antragstellung erklärt der Begünstigte über das System KiBiG.web, dass die Voraussetzungen nach den Nrn. 2 bis 4 vorliegen.
5.4
Bewilligung
Sofern die Fördermittel nicht ausreichen, um alle Anträge zu bewilligen, erfolgen die Bewilligungen nach Eingang der vollständigen Anträge im KiBiG.web.
5.5
Auszahlung
1Die Auszahlung erfolgt an die Gemeinden, in deren Gebiet die nach dieser Richtlinie zu fördernde Einrichtung ihren Sitz hat. 2Die Gemeinden leiten den Bonus an die nicht-kommunalen Träger weiter, sofern sie nicht selbst die Kosten der nach dieser Richtlinie förderfähigen Maßnahme tragen. 3Die Auszahlung erfolgt nach Maßgabe verfügbarer Mittel anteilig quartalsweise zu den in § 22 Abs. 2 Satz 1 AVBayKiBiG genannten Zeitpunkten.
5.6
Prüfung
1Die nach dem BayKiBiG für die staatliche Betriebskostenförderung zuständigen Bewilligungsbehörden überprüfen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nr. 3 im Rahmen der Belegprüfungen nach § 23 AVBayKiBiG und sind für Änderungs- und Rücknahmebescheide zuständig. 2Dem Bayerischen Obersten Rechnungshof steht das Prüfungsrecht gemäß Art. 91 der Bayerischen Haushaltsordnung zu. 3Der Personalbonus ist für jeden Kalendermonat, in dem die Fördervoraussetzungen nicht vorlagen, um ein Zwölftel zu kürzen. 4Für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung des gewährten Bonus gelten die Art. 48 bis 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.