Inhalt

Text gilt ab: 08.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

4.   Höhe des Personalbonus

4.1   Pädagogisches, hauswirtschaftliches Personal und Verwaltungskräfte

1Der Personalbonus wird als Pauschalbetrag abhängig vom Umfang des zusätzlichen Personaleinsatzes gewährt. 2Maßgeblich ist die Gesamtsumme der Wochenstunden für Neueinstellungen und Aufstockungen in den Bereichen „pädagogisches Personal“ (ohne Sprachfachkräfte nach Nr. 4.2), „hauswirtschaftliches Personal“ und „Verwaltungskräfte“ innerhalb einer Einrichtung. 3Eine Unterscheidung nach der Profession der zusätzlichen Kräfte wird nicht getroffen. 4Für die Besetzung von Praktikumsstellen im Sozialpädagogischen Einführungsjahr werden pro Monat insgesamt pauschal fünf Wochenstunden berücksichtigt. 5Die Arbeitszeitanteile nach den Sätzen 2 bis 4 werden zusammengerechnet. 6Die Bonuszahlung beträgt bezogen auf den Bewilligungszeitraum (Nr. 5.1) und Kindertageseinrichtung bei zusätzlichem Personaleinsatz im Umfang von
mindestens fünf bis unter zehn Wochenstunden maximal 5 000 €,
mindestens zehn bis unter 15 Wochenstunden maximal 10 000 €,
mindestens 15 bis unter 20 Wochenstunden maximal 15 000 €,
mindestens 20 Wochenstunden maximal 20 000 €.

4.2   Sprachfachkräfte

Für die im Bundesprogramm „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ bis 30. Juni 2023 geförderten Sprachfachkräfte wird ab Juli 2023 je halber Sprachfachkraftstelle ein Bonus in Höhe von 32 000 € bezogen auf den Bewilligungszeitraum (Nr. 5.1) gewährt.