Inhalt

Text gilt ab: 08.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

1.   Zweck des Personalbonus

1Angesichts des inzwischen flächendeckenden Fachkräftemangels haben Träger von Kindertageseinrichtungen zunehmend Schwierigkeiten, das pädagogische Konzept umzusetzen und die Öffnungszeiten aufrechtzuerhalten. 2Deshalb unterstützt der Freistaat mit dieser Richtlinie die Träger von Kindertageseinrichtungen gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 BayKiBiG. 3Durch Bonuszahlungen sollen Träger von Kindertageseinrichtungen unterstützt werden, die pädagogischen Fachkräfte und insbesondere die Einrichtungsleitung nachhaltig zu entlasten und zusätzlich zeitliche Ressourcen für die pädagogische Arbeit zur Verfügung zu stellen. 4Vor allem soll der Anteil an unmittelbarer Tätigkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 4 der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) erhöht werden. 5Eine Entlastung ist anzunehmen, wenn zusätzlich pädagogisches, hauswirtschaftliches Personal oder Verwaltungskräfte eingesetzt werden oder die wöchentliche Arbeitszeit aufgestockt wird. 6Der hierfür gewährte Personalbonus verbessert die Arbeitsbedingungen und zählt zu den wesentlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Fachkräftemangels. 7Gleichzeitig soll damit ein Beitrag zur gesellschaftlichen Anerkennung der höchst verantwortungsvollen Tätigkeit in den Kindertageseinrichtungen geleistet werden. 8Mit der zusätzlichen Gewährung eines Personalbonus für die im Bundesprogramm „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ bis 30. Juni 2023 geförderten Sprachfachkräfte wird die Unterstützung der Sprach-Kitas auf Landesebene fortgesetzt und werden insbesondere auch entstehende Sachkosten abgedeckt.