Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

5. Mietzuschuss

5.1 Art der Förderung

1 Die Zuwendung für die Miete oder eine andere vertragliche Form der Überlassung der Schulräumlichkeiten und ‑anlage erfolgt als nicht zurückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung. 2Kein Zuschuss wird für Mietverträge oder Verträge über eine andere Form der Nutzungsüberlassung gewährt, bei denen zwischen Vertragsparteien ein Rechtsverhältnis besteht, durch das eine Vertragspartei mehrheitlich an der anderen Vertragspartei beteiligt ist oder unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf sie ausüben kann.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähige Ausgaben sind der Mietzins bzw. das Entgelt für die Nutzungsüberlassung der Schulräumlichkeiten und ‑anlage bei einer anderen Vertragsform als Miete.

5.3 Höhe der Förderung

1Der Träger erhält pro Quadratmeter der förderfähigen Nutzungsfläche der Berufsfachschule für Pflege eine Pauschale pro Schuljahr. 2Die Pauschale ist abhängig vom Schulort. 3Sie ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:
Region
Pauschale bis zu
Planungsregion 14 (Landeshauptstadt München; Landkreise Dachau, Ebersberg, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, Landsberg am Lech, München, Starnberg)
378 Euro/qm
Oberbayern ohne Planungsregion 14
190 Euro/qm
Bezirkshauptstadt Landshut
171 Euro/qm
Niederbayern ohne Bezirkshauptstadt Landshut
135 Euro/qm
Bezirkshauptstadt Regensburg
252 Euro/qm
Oberpfalz ohne Bezirkshauptstadt Regensburg
180 Euro/qm
Oberfranken
134 Euro/qm
Städte Nürnberg und Erlangen
192 Euro/qm
Mittelfranken ohne Städte Nürnberg und Erlangen
156 Euro/qm
Bezirkshauptstadt Würzburg
180 Euro/qm
Unterfranken ohne Bezirkshauptstadt Würzburg
156 Euro/qm
Bezirkshauptstadt Augsburg
192 Euro/qm
Schwaben ohne Bezirkshauptstadt Augsburg
129 Euro/qm
4Förderfähige Nutzungsfläche ist diejenige Fläche der überlassenen Schulräumlichkeiten und ‑anlage, die für den gemäß der Schulbauverordnung (SchulbauV) notwendigen Raumbedarf erforderlich ist. 5Ist die tatsächliche Nutzungsfläche geringer, ist diese maßgeblich.
6Liegen die tatsächlichen Ausgaben für die Überlassung der Schulräumlichkeiten und -anlage unter dem sich hiernach rechnerisch ergebenden Betrag, verringert sich die Zuwendung auf die tatsächlichen Ausgaben. 7Bei den tatsächlichen Ausgaben werden nur die Zahlungen für die Gebrauchsüberlassung an sich berücksichtigt, nicht für die durch den Betrieb der Schulräumlichkeiten entstehenden Kosten (Nebenkosten).

5.4 Mehrfachförderung

1Eine Mehrfachförderung ist unzulässig. 2Der Mietzuschuss wird insoweit nicht gewährt, wenn dem Schulträger die Mietausgaben im Rahmen einer anderweitigen öffentlichen Förderung ersetzt werden.