Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Träger staatlich lediglich genehmigter oder staatlich anerkannter Berufsfachschulen für Pflege in Bayern sein, wenn diese Träger juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind und auf gemeinnütziger Grundlage wirken (Art. 29 Abs. 2 BaySchFG analog).