Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

6. Zuschuss für Gegenstände der Raum- und Geschäftsausstattung (Gebrauchsgüter, Verbrauchsgüter, Anlagegüter)

6.1 Art der Förderung

Die Zuwendung für Gegenstände der Raum- und Geschäftsausstattung erfolgt als nicht zurückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) im Rahmen einer Anteilfinanzierung.

6.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Gegenstände der Raum- und Geschäftsausstattung, soweit diese pro Gegenstand die Grenze von § 6 Abs. 2 EStG übersteigen.
2Beispiele für Anlagegüter, die zur Raum- und Geschäftsausstattung zählen, sind in Anlage 1 genannt. 3Ausgaben für Anlagegüter während der in Anlage 1 genannten durchschnittlichen Nutzungsdauer werden nicht bezuschusst, es sei denn, der Empfänger kann einen objektiven Grund für früher erforderlich werdende Ausgaben nachweisen, der außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegt.
4Bei Gebrauchsgütern und Verbrauchsgütern ist im Einzelfall nachzuweisen, dass sie Gegenstände der Raum- und Geschäftsausstattung sind und nicht über die Ausbildungskostenpauschale nach § 30 Abs. 1 Satz 2 PflBG refinanziert werden. 5Gebrauchsgüter bzw. Verbrauchsgüter dürfen daher insbesondere weder Lehr- und Arbeitsmaterialien noch Büro- und Schulbedarf sein (Nr. A.3.1 und 3.4 Anlage 1 zur PflAFinV).

6.3 Höhe der Förderung

1Der Fördersatz beträgt höchstens 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Ein Eigenanteil von mindestens 800 Euro je angeschafftem Gegenstand, mindestens aber 10 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben, verbleibt beim Träger.

6.4 Mehrfachförderung

1Eine Mehrfachförderung ist unzulässig. 2Zuschüsse zu Ausgaben für Gegenstände der Raum- und Geschäftsausstattung werden nicht gewährt, wenn die Ausgaben im Rahmen anderer Landes- oder Bundesprogramme refinanziert werden. 3Die Kosten für Gegenstände, die zur erstmaligen Einrichtung einer Berufsfachschule für Pflege angeschafft bzw. hergestellt werden, der fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung unmittelbar dienen und schulaufsichtlich genehmigt sind, können nicht nach den vorliegenden Richtlinien gefördert werden.