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Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
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Refinanzierung von Miet- und bestimmten Investitionskosten für die Raum- und Geschäftsausstattung von Berufsfachschulen für Pflege

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 1. Februar 2021, Az. VI.7-BH9007.0/77/22

(BayMBl. Nr. 125)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Refinanzierung von Miet- und bestimmten Investitionskosten für die Raum- und Geschäftsausstattung von Berufsfachschulen für Pflege vom 1. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 125), die durch Bekanntmachung vom 11. Oktober 2022 (BayMBl. Nr. 603) geändert worden ist

1Der Freistaat Bayern gewährt gemäß Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu Art. 23 und 44 BayHO Zuwendungen zur Förderung von Miet‑ und bestimmten Investitionskosten für die Raum‑ und Geschäftsausstattung von privaten Berufsfachschulen für Pflege. 2Die Förderung von privaten Schulbaumaßnahmen nach Art. 43, 45 Abs. 3 BaySchFG bleibt davon unberührt.

1. Zweck der Förderung

1Seit dem 1. April 2020 findet die generalistische Ausbildung zur Pflegefachkraft an hierfür neu errichteten Berufsfachschulen für Pflege statt. 2Die Schulträger sollen durch die Einführung der neuen Schulart an Stelle der bisherigen Berufsfachschulen für Krankenpflege, für Kinderkrankenpflege bzw. für Altenpflege und der hiermit verbundenen Umstellung auf ein wesentlich im Bundesrecht vorgezeichnetes Finanzierungssystem (Pflegeberufegesetz – PflBG; Pflegeberufe‑Ausbildungsfinanzierungsverordnung – PflAFinV) nicht schlechter gestellt werden, als dies bei einer Fortgeltung des bisherigen landesrechtlichen Finanzierungssystems der Fall gewesen wäre. 3Die Pauschale zu den Ausbildungskosten der Berufsfachschulen für Pflege (§ 30 Abs. 1 Satz 2 PflBG) erfasst die Kostentatbestände gemäß Anlage 1 Abschnitt A PflAFinV. 4Die Ausbildungskostenpauschale berücksichtigt daher zum einen nicht die Investitionskosten der Berufsfachschulen für Pflege, zu denen nach Bundesrecht auch die Aufwendungen für die Miete oder eine andere vertragliche Form der Überlassung von Schulräumlichkeiten und ‑anlagen zählen. 5Zum anderen erfasst die Pauschale nicht die Kosten für Gegenstände der Raum‑ oder Geschäftsausstattung (Gebrauchsgüter, Verbrauchsgüter, Anlagegüter), soweit sie die Grenze von § 6 Abs. 2 EStG übersteigen.
6Der Freistaat Bayern gewährt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel eine freiwillige finanzielle Förderung zur Finanzierung der nicht durch die Bundesregelung abgedeckten Ausgabenbereiche.
7Das Finanzierungsinstrument findet für diejenigen Berufsfachschulen für Pflege keine Anwendung, die mit einem Krankenhaus notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Nr. 1a Buchst. e und f Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) darstellen und in den Krankenhausplan des Freistaates Bayern aufgenommen sind. 8Hier richtet sich die Refinanzierung der nicht von der Pauschale zu den Ausbildungskosten der Berufsfachschulen für Pflege abgedeckten Kostenpositionen nach dem KHG und dem Bayerischen Krankenhausgesetz (BayKrG).

2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist der Betrieb einer Berufsfachschule für Pflege.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Träger staatlich lediglich genehmigter oder staatlich anerkannter Berufsfachschulen für Pflege in Bayern sein, wenn diese Träger juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind und auf gemeinnütziger Grundlage wirken (Art. 29 Abs. 2 BaySchFG analog).

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Förderung durch den Pflegeausbildungsfonds Bayern GmbH

Der Zuwendungsempfänger erhält vom Pflegeausbildungsfonds Bayern GmbH ein pauschales Ausbildungsbudget gemäß §§ 29, 30 PflBG und § 8 PflAFinV.

4.2 Keine Fördermöglichkeit nach KHG

Träger von Berufsfachschulen für Pflege, die mit einem Krankenhaus notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Nr. 1a Buchst. e und f KHG darstellen und in den Krankenhausplan des Freistaates Bayern aufgenommen sind, erhalten keine Förderung auf der Grundlage der gegenständlichen Förderrichtlinien.

5. Mietzuschuss

5.1 Art der Förderung

1 Die Zuwendung für die Miete oder eine andere vertragliche Form der Überlassung der Schulräumlichkeiten und ‑anlage erfolgt als nicht zurückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung. 2Kein Zuschuss wird für Mietverträge oder Verträge über eine andere Form der Nutzungsüberlassung gewährt, bei denen zwischen Vertragsparteien ein Rechtsverhältnis besteht, durch das eine Vertragspartei mehrheitlich an der anderen Vertragspartei beteiligt ist oder unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf sie ausüben kann.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähige Ausgaben sind der Mietzins bzw. das Entgelt für die Nutzungsüberlassung der Schulräumlichkeiten und ‑anlage bei einer anderen Vertragsform als Miete.

5.3 Höhe der Förderung

1Der Träger erhält pro Quadratmeter der förderfähigen Nutzungsfläche der Berufsfachschule für Pflege eine Pauschale pro Schuljahr. 2Die Pauschale ist abhängig vom Schulort. 3Sie ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:
Region
Pauschale bis zu
Planungsregion 14 (Landeshauptstadt München; Landkreise Dachau, Ebersberg, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, Landsberg am Lech, München, Starnberg)
378 Euro/qm
Oberbayern ohne Planungsregion 14
190 Euro/qm
Bezirkshauptstadt Landshut
171 Euro/qm
Niederbayern ohne Bezirkshauptstadt Landshut
135 Euro/qm
Bezirkshauptstadt Regensburg
252 Euro/qm
Oberpfalz ohne Bezirkshauptstadt Regensburg
180 Euro/qm
Oberfranken
134 Euro/qm
Städte Nürnberg und Erlangen
192 Euro/qm
Mittelfranken ohne Städte Nürnberg und Erlangen
156 Euro/qm
Bezirkshauptstadt Würzburg
180 Euro/qm
Unterfranken ohne Bezirkshauptstadt Würzburg
156 Euro/qm
Bezirkshauptstadt Augsburg
192 Euro/qm
Schwaben ohne Bezirkshauptstadt Augsburg
129 Euro/qm
4Förderfähige Nutzungsfläche ist diejenige Fläche der überlassenen Schulräumlichkeiten und ‑anlage, die für den gemäß der Schulbauverordnung (SchulbauV) notwendigen Raumbedarf erforderlich ist. 5Ist die tatsächliche Nutzungsfläche geringer, ist diese maßgeblich.
6Liegen die tatsächlichen Ausgaben für die Überlassung der Schulräumlichkeiten und -anlage unter dem sich hiernach rechnerisch ergebenden Betrag, verringert sich die Zuwendung auf die tatsächlichen Ausgaben. 7Bei den tatsächlichen Ausgaben werden nur die Zahlungen für die Gebrauchsüberlassung an sich berücksichtigt, nicht für die durch den Betrieb der Schulräumlichkeiten entstehenden Kosten (Nebenkosten).

5.4 Mehrfachförderung

1Eine Mehrfachförderung ist unzulässig. 2Der Mietzuschuss wird insoweit nicht gewährt, wenn dem Schulträger die Mietausgaben im Rahmen einer anderweitigen öffentlichen Förderung ersetzt werden.

6. Zuschuss für Gegenstände der Raum- und Geschäftsausstattung (Gebrauchsgüter, Verbrauchsgüter, Anlagegüter)

6.1 Art der Förderung

Die Zuwendung für Gegenstände der Raum- und Geschäftsausstattung erfolgt als nicht zurückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) im Rahmen einer Anteilfinanzierung.

6.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Gegenstände der Raum- und Geschäftsausstattung, soweit diese pro Gegenstand die Grenze von § 6 Abs. 2 EStG übersteigen.
2Beispiele für Anlagegüter, die zur Raum- und Geschäftsausstattung zählen, sind in Anlage 1 genannt. 3Ausgaben für Anlagegüter während der in Anlage 1 genannten durchschnittlichen Nutzungsdauer werden nicht bezuschusst, es sei denn, der Empfänger kann einen objektiven Grund für früher erforderlich werdende Ausgaben nachweisen, der außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegt.
4Bei Gebrauchsgütern und Verbrauchsgütern ist im Einzelfall nachzuweisen, dass sie Gegenstände der Raum- und Geschäftsausstattung sind und nicht über die Ausbildungskostenpauschale nach § 30 Abs. 1 Satz 2 PflBG refinanziert werden. 5Gebrauchsgüter bzw. Verbrauchsgüter dürfen daher insbesondere weder Lehr- und Arbeitsmaterialien noch Büro- und Schulbedarf sein (Nr. A.3.1 und 3.4 Anlage 1 zur PflAFinV).

6.3 Höhe der Förderung

1Der Fördersatz beträgt höchstens 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Ein Eigenanteil von mindestens 800 Euro je angeschafftem Gegenstand, mindestens aber 10 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben, verbleibt beim Träger.

6.4 Mehrfachförderung

1Eine Mehrfachförderung ist unzulässig. 2Zuschüsse zu Ausgaben für Gegenstände der Raum- und Geschäftsausstattung werden nicht gewährt, wenn die Ausgaben im Rahmen anderer Landes- oder Bundesprogramme refinanziert werden. 3Die Kosten für Gegenstände, die zur erstmaligen Einrichtung einer Berufsfachschule für Pflege angeschafft bzw. hergestellt werden, der fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung unmittelbar dienen und schulaufsichtlich genehmigt sind, können nicht nach den vorliegenden Richtlinien gefördert werden.

7. Förderverfahren

7.1 Bewilligungs- und Auszahlungsbehörde

Bewilligungs- und Auszahlungsbehörde ist die örtlich zuständige Regierung.

7.2 Antrag

1Die Förderung wird auf Antrag gewährt.
2Der Antrag auf Mietzuschuss ist spätestens bis zum 1. April vor dem geförderten Schuljahr, der Antrag auf Ausgaben für Gegenstände der Raum- und Geschäftsausstattung spätestens bis zum 1. Juli vor dem geförderten Schuljahr zu stellen.
3Weicht das Schuljahr einer Berufsfachschule für Pflege vom Schuljahr gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayEUG ab (1. August bis 31. Juli des folgenden Kalenderjahres), ist der Antrag auf Mietzuschuss spätestens vier Monate vor Schuljahresbeginn und der Antrag auf einen Zuschuss für Ausgaben für Gegenstände der Raum- und Geschäftsausstattung spätestens einen Monat vor Schuljahresbeginn zu stellen.
4Anträge auf Mietzuschuss und Anträge auf einen Zuschuss für Gegenstände der Raum- und Geschäftsausstattung für das Schuljahr 2020/21 sind bis spätestens 1. April 2021 zu stellen.

7.3 Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn (Nr. 1.3 VV zu Art. 44 BayHO)

1Die Anschaffung bzw. Herstellung von Wirtschaftsgütern zur Raum- und Geschäftsausstattung nach Eingang des Förderantrags bei der Bewilligungsbehörde und vor Erlass des Bewilligungsbescheids ist förderunschädlich. 2Ein Anspruch auf Förderung kann hieraus nicht abgeleitet werden.

7.4 Bewilligung

7.4.1 Zuwendungsbescheid

1Zuwendungen werden durch schriftlichen oder elektronischen Zuwendungsbescheid bewilligt. 2Soweit dem Antrag nicht entsprochen wird, ist dies erforderlichenfalls zu begründen (Art. 39 BayVwVfG).

7.4.2 Bewilligungszeiträume

1Bewilligungszeitraum ist im Regelfall das Schuljahr gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayEUG. 2Weicht das Schuljahr an einer Berufsfachschule für Pflege hiervon ab, ist Bewilligungszeitraum das abweichende Schuljahr.

7.4.3 Auszahlungstermine

1Die örtlich zuständige Regierung zahlt den Mietzuschuss in Abschlägen zum 15. August, 15. November und 15. Februar sowie einer Schlusszahlung zum 15. Mai des geförderten Schuljahres aus.
2Die Auszahlung des Zuschusses zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für Raum- und Geschäftsausstattung erfolgt zum 15. November des geförderten Schuljahres.
3Weicht das Schuljahr an einer Berufsfachschule für Pflege vom Regelschuljahr ab, legt die Auszahlungsbehörde die Auszahlungstermine im Bewilligungsbescheid fest.

7.4.4 Verwendungsfristen

Die Regelung zu Verwendungsfristen in Nr. 7.2.2 VV zu Art. 44 BayHO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Verwendungsfrist drei Monate beträgt.

7.5 Verwendungsbestätigung und Verwendungsnachweis

1Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist durch Verwendungsbestätigung (Mietzuschuss) bzw. einfachen Verwendungsnachweis (Zuschuss für Gegenstände der Raum- und Geschäftsausstattung) entsprechend den anliegenden Formularen zu dokumentieren (Anlage 2 und Anlage 3). 2Die Anforderung von Belegen durch die zuständige Regierung bleibt vorbehalten. 3Die Schulen halten diese Unterlagen bereit.

8. Prüfungsrecht des Obersten Rechnungshofs

Der Oberste Rechnungshof hat nach Art. 91 BayHO ein umfassendes Prüfungsrecht bei allen beteiligten staatlichen Stellen und bei allen Zuwendungsempfängern.

9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Stefan Graf
Ministerialdirektor