Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Förderung durch den Pflegeausbildungsfonds Bayern GmbH

Der Zuwendungsempfänger erhält vom Pflegeausbildungsfonds Bayern GmbH ein pauschales Ausbildungsbudget gemäß §§ 29, 30 PflBG und § 8 PflAFinV.

4.2 Keine Fördermöglichkeit nach KHG

Träger von Berufsfachschulen für Pflege, die mit einem Krankenhaus notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Nr. 1a Buchst. e und f KHG darstellen und in den Krankenhausplan des Freistaates Bayern aufgenommen sind, erhalten keine Förderung auf der Grundlage der gegenständlichen Förderrichtlinien.