Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

1. Zweck der Förderung

1Seit dem 1. April 2020 findet die generalistische Ausbildung zur Pflegefachkraft an hierfür neu errichteten Berufsfachschulen für Pflege statt. 2Die Schulträger sollen durch die Einführung der neuen Schulart an Stelle der bisherigen Berufsfachschulen für Krankenpflege, für Kinderkrankenpflege bzw. für Altenpflege und der hiermit verbundenen Umstellung auf ein wesentlich im Bundesrecht vorgezeichnetes Finanzierungssystem (Pflegeberufegesetz – PflBG; Pflegeberufe‑Ausbildungsfinanzierungsverordnung – PflAFinV) nicht schlechter gestellt werden, als dies bei einer Fortgeltung des bisherigen landesrechtlichen Finanzierungssystems der Fall gewesen wäre. 3Die Pauschale zu den Ausbildungskosten der Berufsfachschulen für Pflege (§ 30 Abs. 1 Satz 2 PflBG) erfasst die Kostentatbestände gemäß Anlage 1 Abschnitt A PflAFinV. 4Die Ausbildungskostenpauschale berücksichtigt daher zum einen nicht die Investitionskosten der Berufsfachschulen für Pflege, zu denen nach Bundesrecht auch die Aufwendungen für die Miete oder eine andere vertragliche Form der Überlassung von Schulräumlichkeiten und ‑anlagen zählen. 5Zum anderen erfasst die Pauschale nicht die Kosten für Gegenstände der Raum‑ oder Geschäftsausstattung (Gebrauchsgüter, Verbrauchsgüter, Anlagegüter), soweit sie die Grenze von § 6 Abs. 2 EStG übersteigen.
6Der Freistaat Bayern gewährt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel eine freiwillige finanzielle Förderung zur Finanzierung der nicht durch die Bundesregelung abgedeckten Ausgabenbereiche.
7Das Finanzierungsinstrument findet für diejenigen Berufsfachschulen für Pflege keine Anwendung, die mit einem Krankenhaus notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Nr. 1a Buchst. e und f Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) darstellen und in den Krankenhausplan des Freistaates Bayern aufgenommen sind. 8Hier richtet sich die Refinanzierung der nicht von der Pauschale zu den Ausbildungskosten der Berufsfachschulen für Pflege abgedeckten Kostenpositionen nach dem KHG und dem Bayerischen Krankenhausgesetz (BayKrG).