Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

7. Förderverfahren

7.1 Bewilligungs- und Auszahlungsbehörde

Bewilligungs- und Auszahlungsbehörde ist die örtlich zuständige Regierung.

7.2 Antrag

1Die Förderung wird auf Antrag gewährt.
2Der Antrag auf Mietzuschuss ist spätestens bis zum 1. April vor dem geförderten Schuljahr, der Antrag auf Ausgaben für Gegenstände der Raum- und Geschäftsausstattung spätestens bis zum 1. Juli vor dem geförderten Schuljahr zu stellen.
3Weicht das Schuljahr einer Berufsfachschule für Pflege vom Schuljahr gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayEUG ab (1. August bis 31. Juli des folgenden Kalenderjahres), ist der Antrag auf Mietzuschuss spätestens vier Monate vor Schuljahresbeginn und der Antrag auf einen Zuschuss für Ausgaben für Gegenstände der Raum- und Geschäftsausstattung spätestens einen Monat vor Schuljahresbeginn zu stellen.
4Anträge auf Mietzuschuss und Anträge auf einen Zuschuss für Gegenstände der Raum- und Geschäftsausstattung für das Schuljahr 2020/21 sind bis spätestens 1. April 2021 zu stellen.

7.3 Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn (Nr. 1.3 VV zu Art. 44 BayHO)

1Die Anschaffung bzw. Herstellung von Wirtschaftsgütern zur Raum- und Geschäftsausstattung nach Eingang des Förderantrags bei der Bewilligungsbehörde und vor Erlass des Bewilligungsbescheids ist förderunschädlich. 2Ein Anspruch auf Förderung kann hieraus nicht abgeleitet werden.

7.4 Bewilligung

7.4.1 Zuwendungsbescheid

1Zuwendungen werden durch schriftlichen oder elektronischen Zuwendungsbescheid bewilligt. 2Soweit dem Antrag nicht entsprochen wird, ist dies erforderlichenfalls zu begründen (Art. 39 BayVwVfG).

7.4.2 Bewilligungszeiträume

1Bewilligungszeitraum ist im Regelfall das Schuljahr gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayEUG. 2Weicht das Schuljahr an einer Berufsfachschule für Pflege hiervon ab, ist Bewilligungszeitraum das abweichende Schuljahr.

7.4.3 Auszahlungstermine

1Die örtlich zuständige Regierung zahlt den Mietzuschuss in Abschlägen zum 15. August, 15. November und 15. Februar sowie einer Schlusszahlung zum 15. Mai des geförderten Schuljahres aus.
2Die Auszahlung des Zuschusses zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für Raum- und Geschäftsausstattung erfolgt zum 15. November des geförderten Schuljahres.
3Weicht das Schuljahr an einer Berufsfachschule für Pflege vom Regelschuljahr ab, legt die Auszahlungsbehörde die Auszahlungstermine im Bewilligungsbescheid fest.

7.4.4 Verwendungsfristen

Die Regelung zu Verwendungsfristen in Nr. 7.2.2 VV zu Art. 44 BayHO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Verwendungsfrist drei Monate beträgt.

7.5 Verwendungsbestätigung und Verwendungsnachweis

1Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist durch Verwendungsbestätigung (Mietzuschuss) bzw. einfachen Verwendungsnachweis (Zuschuss für Gegenstände der Raum- und Geschäftsausstattung) entsprechend den anliegenden Formularen zu dokumentieren (Anlage 2 und Anlage 3). 2Die Anforderung von Belegen durch die zuständige Regierung bleibt vorbehalten. 3Die Schulen halten diese Unterlagen bereit.