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Text gilt ab: 17.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
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Richtlinie zur Umsetzung des Programms „gemeinsam.Brücken.bauen“ zum Abbau pandemiebedingter Lern- und Entwicklungsrückstände sowie psychosozialer Belastungen an staatlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie Schulen für Kranke in den Schuljahren 2021/2022, 2022/2023 und 2023/2024;
hier: Kooperationsverträge

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 16. August 2021, Az. III.4-III.7-BS4403.2/146

(BayMBl. Nr. 581)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Richtlinie zur Umsetzung des Programms „gemeinsam.Brücken.bauen“ zum Abbau pandemiebedingter Lern- und Entwicklungsrückstände sowie psychosozialer Belastungen an staatlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie Schulen für Kranke in den Schuljahren 2021/2022, 2022/2023 und 2023/2024; hier: Kooperationsverträge vom 16. August 2021 (BayMBl. Nr. 581), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 17. Juli 2023 (BayMBl. Nr. 375) geändert worden ist

1Die coronabedingten Einschränkungen beim Präsenzbetrieb bedeuten für das Schulwesen nach wie vor eine große Herausforderung. 2Zur Gewährleistung von Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit für die bayerischen Schülerinnen und Schüler hat der Freistaat Bayern das Programm „gemeinsam.Brücken.bauen“ (gBb) aufgelegt. 3Hierzu entscheidet die Schulleitung an staatlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie staatlichen Schulen für Kranke, ob sie für die Durchführung geeigneter Fördermaßnahmen entweder eine Einstellung von befristet angestellten Lehrkräften veranlasst oder Kooperationsverträge mit freien Trägern oder Kommunen abschließt. 4Für den Abschluss von Kooperationsverträgen gilt die nachfolgende Richtlinie.

1.   Zweck der Richtlinie

1An staatlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie an staatlichen Schulen für Kranke sollen im Rahmen des Förderprogramms „gemeinsam.Brücken.bauen“ Fördermaßnahmen zur Bewältigung pandemiebedingter Lern- und Entwicklungsrückstände der Schülerinnen und Schüler und Maßnahmen zur Förderung sozialer Kompetenzen und zur psychosozialen Stärkung sowie Maßnahmen zum Aufbau spezifischer Kompetenzen im Bereich der Berufsorientierung und Berufsvorbereitung durch Kooperationspartner erbracht werden können. 2Schwerpunkte sollen insbesondere in Eingangsklassen und in Klassenstufen gesetzt werden, in denen Schullaufbahnentscheidungen bevorstehen.

2.   Fördermaßnahmen

2.1  

1Neben der Bewältigung pandemiebedingter Lern- und Entwicklungsrückstände sollen gleichberechtigt psychosoziale Belastungen abgebaut und die Sozialkompetenz als integrativ pädagogisches Leitprinzip gefördert werden. 2Zentral sind somit Fördermaßnahmen zur bedarfsorientierten Wiederholung, Übung und Vertiefung von Stoffinhalten, zur Erarbeitung grundlegender Kompetenzen, zur Einübung von Arbeits- und Lernstrategien, zur Förderung sozialer Kompetenzen und zur psychosozialen Stärkung. 3Die Lehrkräfte stellen aufgrund der vorliegenden Notenbilder und ihrer pädagogischen Beobachtungen bestehende Förderbedarfe der Schülerinnen und Schüler fest. 4Bei bestehenden Förderbedarfen sollen durch die Lehrkraft oder Schulleitung in mündlicher oder schriftlicher Form Teilnahmeempfehlungen für Fördermaßnahmen ausgesprochen werden.

2.2  

1Die Auswahl, Organisation und inhaltliche wie zeitliche Ausgestaltung der Fördermaßnahmen nimmt jede Schulleitung im Rahmen des zugewiesenen Budgets eigenständig vor.
2Die für die Behebung der Lernrückstände ausgewählten Maßnahmen müssen
auf Lernstandsanalysen basieren (vgl. Nr. 2.1) und
schulartspezifisch auf die Bewältigung pandemiebedingter Lernrückstände und Entwicklungsrückstände sowie die Förderung von Kernkompetenzen zielen, insbesondere:
Grundschule: Deutsch, Mathematik, Heimat- und Sachunterricht, Lernen lernen, verkehrssicherheitspraktische Übungen, Jugendverkehrsschulausbildung in Jahrgangsstufe 4, Schwimmen
Mittelschule: Mathematik, Deutsch, Englisch, Berufliche Orientierung (z. B. berufsorientierende Wahlpflichtfächer, Projekt, Betriebspraktikum), Lernen lernen und Arbeits(platz)organisation
Förderschule: Lernbereiche Deutsch (Lesen, Schriftspracherwerb, Sprachförderung), Mathematik, Berufliche Orientierung, Lernstrategien, Lernmotivation und Arbeits(platz)organisation sowie Lernmotivation und Sozialkompetenz
3Zum Abbau von psychosozialen Belastungen und zur Sozialkompetenzförderung sollen sowohl im Unterricht als auch bei schulischen Veranstaltungen Impulse und Schwerpunkte gesetzt werden. 4Der Fokus ist u. a. darauf zu legen, die Klassengemeinschaft zu stärken und ein „Wir“-Gefühl (weiter) zu entwickeln.
5Die Fördermaßnahmen können eingerichtet werden in Form von
zusätzlichem, eigenständigem Unterricht außerhalb des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts an Unterrichtstagen („Brückenkurse“) als sonstige schulische Veranstaltungen,
Angeboten, die auf Arbeitshaltung, Lernstrategien oder Lernorganisation sowie jeweils auf soziales Lernen abzielen und mit inhaltlichen Angeboten (z. B. in Deutsch, Mathematik, Englisch) kombiniert oder als eigenständige Angebote konzipiert werden; diese sollen möglichst niederschwellig, motivierend oder mit Alltagsbezug angeboten werden, um die Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler und die Gemeinschaftsbildung zu stärken.
6Die Schülerinnen und Schüler nehmen an der Maßnahme freiwillig, nach erfolgter Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten aber verbindlich teil.
7Die schulartspezifischen Überlegungen zur praktischen Umsetzung der Fördermaßnahmen mit konkreten Beispielen können den kultusministeriellen Schreiben vom 2. Juni 2022 (Az. III.4-BS4403.2/146/), vom 6. Juli 2022 (Az. IV.10-BS4403.2/250/12) sowie vom 17. Mai 2023 (Az. III.4 BS4403.2/146/) entnommen werden. 8Zudem stellt das ISB verschiedene Anregungen und good-practice-Beispiele für Konzepte, die im schulischen Alltag niederschwellig umzusetzen und daher gut in das Schulleben zu integrieren sind, auf dem ISB-Portal zu „gemeinsam.Brücken.bauen“ zur Verfügung (https://www.brueckenbauen.bayern.de/sozialkompetenz-staerken/die-klasse/).

2.3  

Fördermaßnahmen mit freizeitpädagogischer Ausrichtung sowie reine Betreuungsangebote sind ausgeschlossen.

2.4  

1Die Fördermaßnahmen sind so zu konzipieren und anzubieten, dass sie sich hinsichtlich der jeweils zu fördernden Schülerinnen und Schüler nicht mit Angeboten des offenen oder gebundenen Ganztags ganz oder teilweise überschneiden, wenn diese Schülerinnen und Schüler Ganztagsangebote wahrnehmen. 2Dies gilt insbesondere, wenn der ausgewählte Kooperationspartner zugleich Träger der Maßnahmen des offenen bzw. gebundenen Ganztags ist.

2.5  

1Die Fördermaßnahmen für das Schuljahr 2021/2022 konnten im Zeitraum zwischen 14. September 2021 bis einschließlich 31. Juli 2022 durchgeführt werden. 2Die Fördermaßnahmen für das Schuljahr 2022/2023 können im Zeitraum vom 1. August 2022 bis einschließlich 31. Juli 2023 durchgeführt werden. 3Die Fördermaßnahmen für das Schuljahr 2023/2024 können im Zeitraum vom 1. August 2023 bis einschließlich 31. Juli 2024 durchgeführt werden.

3.   Budget

1Für jede Schule werden finanzielle Mittel in Form eines Budgets bereitgestellt – bei den Grund- und Mittelschulen über das zuständige Staatliche Schulamt, bei den Förderschulen und Schulen für Kranke über die zuständige Regierung. 2Das Budget orientiert sich an den Schülerzahlen und darf nur für Fördermaßnahmen im Sinne der Nr. 2, nicht aber für Sachkosten verwendet werden. 3Von den Orientierungswerten kann bei Bedarf eines Ausgleichs im Rahmen des Gesamtbudgets bei Grund- und Mittelschulen im Schulamts- bzw. bei Förderschulen und Schulen für Kranke im Regierungsbezirk abgewichen werden.

4.   Kooperationspartner

4.1  

1Die Schulleitungen können zur Durchführung der Fördermaßnahmen alternativ Angebote von Kooperationspartnern nutzen. 2Die Kooperationsverträge werden im Bedarfsfall auf Vorschlag der Schulleitung – bei Grund- und Mittelschulen in Abstimmung mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt – nach dem Muster in der Anlage (abrufbar unter https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/7377/umsetzung-an-staatlichen-grundschulen-mittelschulen-foerderschulen-und-schulen-fuer-kranke.html) von der zuständigen Regierung geschlossen. 3Das Muster für die Kooperationsverträge ist für das Schuljahr 2022/2023 bzw. das Schuljahr 2023/2024 entsprechend anzupassen. 4Als Kooperationspartner der Schulen kommen in Betracht:
freie gemeinnützige Träger, also sonstige juristische Personen des privaten Rechts (z. B. eingetragener Verein, Stiftung, gemeinnützige GmbH) oder sonstige rechtsfähige Organisationen (z. B. aus den Bereichen Jugendarbeit, Sport, Kultur und Ehrenamt), deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist,
freie Träger staatlich genehmigter und anerkannter Ersatzschulen in Bayern, soweit das Angebot nicht für die eigene Schule erbracht wird,
juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, kommunale Zweckverbände (Schulverbände), Landkreise und Bezirke, soweit ihre Tätigkeit im Rahmen der Maßnahme nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist.
5Die Auswahl des Kooperationspartners oder der Kooperationspartner nimmt die Schulleitung eigenständig vor. 6Ab einem Gesamtauftragswert der zu beauftragenden Leistung von 25 000 Euro (netto) sind nach Möglichkeit mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. 7Bei einem Gesamtauftragswert der zu beauftragenden Leistung bis unter 25 000 Euro (netto), kann die Vergabe des Auftrags mit einem Kooperationspartner ohne Vergleichsangebote verhandelt werden, sofern das Budget sparsam und wirtschaftlich verwendet wird. 8Die Auswahl des Kooperationspartners und das Verfahren sind jeweils schriftlich zu dokumentieren und für Prüfzwecke an der Schule aufzubewahren.

4.2  

Der Kooperationspartner kann Dritte an der Planung und Ausführung der Fördermaßnahmen beteiligen, bleibt aber selbst verantwortlich für die Erbringung der Fördermaßnahmen.

5.   Personal

1Der Kooperationspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass das von ihm in den Fördermaßnahmen eingesetzte Personal die Gewähr für einen angemessenen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern bietet und über die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie die für das jeweilige Bildungsangebot erforderliche pädagogische und fachliche Kompetenz verfügt. 2Art. 60a Abs. 2 und 3 BayEUG ist zu beachten. 3Der Kooperationspartner hat sicherzustellen, dass Personen, bei denen ein früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis durch den Freistaat Bayern, ein anderes Land der Bundesrepublik, den Bund oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen der Verletzung von dienst- oder arbeitsvertraglichen Pflichten beendet wurde, für die Fördermaßnahmen nicht eingesetzt werden. 4Im Weiteren wird auf das Muster des Kooperationsvertrags in der Anlage (abrufbar unter https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/7377/umsetzung-an-staatlichen-grundschulen-mittelschulen-foerderschulen-und-schulen-fuer-kranke.html) und die dortigen Maßgaben verwiesen. 5Die Schulleitung ist dem Kooperationspartner gegenüber nach Maßgabe des Kooperationsvertrages weisungsberechtigt.

6.   Aufsichtspflicht

6.1  

1Für die Teilnahme an einer Fördermaßnahme gelten § 22 BaySchO sowie etwaige schulartspezifische Regelungen zur Aufsicht bei schulischen Veranstaltungen. 2Die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufsichtspflicht für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler, trägt die Schulleitung.

6.2  

1Eine Übertragung der Aufsichtspflicht auf Lehrkräfte oder geeignetes, volljähriges pädagogisches Personal im Rahmen einer Fördermaßnahme ist zulässig. 2Die Verpflichtung der Schulleitung nach Nr. 6.1 bleibt dabei unberührt. 3Sofern die Schulleitung organisatorische Vorkehrungen für eine durchgehende Aufsicht, insbesondere durch Auswahl, Instruktion und Kontrolle der Aufsichtspersonen, getroffen hat, ist ihre Anwesenheit oder die Anwesenheit einer Lehrkraft während der Durchführung der Fördermaßnahme grundsätzlich nicht mehr erforderlich; diese muss jedoch ihre Erreichbarkeit sicherstellen. 4Dies gilt grundsätzlich auch bei Fördermaßnahmen, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden, unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten im Einzelfall. 5Abhängig von der Art des Angebots ist ein angemessenes Betreuungsverhältnis zwischen anwesendem pädagogischem Personal und teilnehmenden Schülerinnen und Schülern sicherzustellen. 6Auch beim Einsatz externer Kräfte sind die allgemeinen Sicherheitsbestimmungen und die sonstigen, für Unterricht und Schulbetrieb geltenden Rechtsvorschriften zu beachten.

6.3  

1Bei Bildungsangeboten im naturwissenschaftlichen und technischen Bereich müssen die für den jeweiligen Unterricht einschlägigen Sicherheitsbestimmungen und Bekanntmachungen des Staatsministeriums entsprechend berücksichtigt werden. 2In Betracht kommen u. a. die Richtlinien für die Familien- und Sexualerziehung in den bayerischen Schulen, die Richtlinien für die AIDS-Prävention an den bayerischen Schulen, die Richtlinien zur Suchtprävention an den bayerischen Schulen, die Richtlinien für die Umweltbildung an den bayerischen Schulen und das Landesprogramm für die gute gesunde Schule, jeweils in der geltenden Fassung.

6.4  

Experimente, insbesondere in den naturwissenschaftlichen Bereichen und bei praktischen Arbeiten im Unterricht (z. B. Technik, Hauswirtschaft etc.), dürfen nur durchgeführt werden, wenn das eingesetzte Personal über die hierfür notwendige Fachkompetenz verfügt und sich nachweisbar mit den Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht in der jeweils geltenden Fassung vertraut gemacht hat.

6.5  

1Bei angeleiteten Bildungsangeboten mit Bezug zum Fachbereich Sport ist zu beachten, dass Personen, die nicht die Lehrbefähigung für das Fach Sport besitzen, nur eingesetzt werden dürfen, wenn sie über eine freiberufliche oder vereinsorientierte Qualifikation im Sport verfügen, mit der sie fachlich befähigt sind, Sport zu vermitteln. 2Zu den freiberuflichen Qualifikationen im Bereich Sport gehören insbesondere die Diplomausbildung Sportwissenschaft, die Ausbildung zum/zur Diplom-Sportlehrer/in, die Ausbildung zum/zur Staatlich geprüften Sportlehrer/in im freien Beruf sowie die Ausbildung zum/zur Staatlich geprüften Gymnastiklehrer/in mit Wahlpflichtfach Sport und Freizeit. 3Personen mit freiberuflichen Qualifikationen dürfen die in der jeweiligen Ausbildung enthaltenen Sportarten vermitteln. 4Für Inhaber sportartübergreifender Übungsleiterlizenzen (Übungsleiter C Breitensport Kinder/Jugendliche bzw. Erwachsene/Ältere) gilt dies mit Ausnahme des Schwimmens entsprechend. 5Inhaber von Trainerlizenzen eines Sportfachverbandes dürfen nur im Bereich der jeweiligen Sportart eingesetzt werden. 6Voraussetzung für den Einsatz als Übungsleiter und Trainer ist die Vollendung des 18. Lebensjahres.

6.6  

Die Bekanntmachung zur Sicherheit im Sportunterricht vom 8. April 2003 (KWMBl. I S. 202), die Bekanntmachung zur Durchführung von Schwimmunterricht an Schulen vom 1. April 1996 (KWMBl. I S. 192), in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend zu beachten.

7.   Räumlichkeiten

Die Fördermaßnahmen finden im Einvernehmen mit dem Sachaufwandsträger in schulischen Räumlichkeiten oder anderen Räumlichkeiten, die sich zur Umsetzung des jeweiligen pädagogischen Konzepts eignen, statt.

8.   Vergütung

1Der Kooperationspartner kann hinsichtlich der Leistungen, die bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres des Schuljahres 2022/2023, d. h. bis zum 17. Februar 2023, vereinbarungsgemäß erbracht wurden, eine Zwischenrechnung stellen und bei der Schulleitung einreichen. 2Die Schlussrechnung muss der Kooperationspartner nach Erbringung der Leistungen, spätestens aber bis zum 31. Juli 2023 stellen und bei der Schulleitung eingereicht haben. 3Zwischenrechnungen werden umgehend, Schlussrechnungen werden umgehend nach ihrer Einreichung und spätestens bis 16. August 2023 von der Schulleitung bei der örtlich zuständigen Regierung unter Bestätigung der Erbringung der vereinbarten Leistung und Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit eingereicht. 4Örtlich zuständig ist die Regierung, in deren Bezirk die Schule ihren Standort hat. 5Die Regierung prüft Zwischen- und Schlussrechnungen und zahlt die Vergütung vereinbarungsgemäß direkt an den Kooperationspartner aus. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Leistungen, die im Schuljahr 2023/2024 erbracht werden mit der Maßgabe entsprechend, dass die Leistung bis zum 23. Februar 2024 vereinbarungsgemäß erbracht worden sein muss (vgl. Satz 1), der Kooperationspartner die Schlussrechnung spätestens bis zum 31. Juli 2024 gestellt und eingereicht haben muss (vgl. Satz 2) und die Schulleitung die Schlussrechnung spätestens bis zum 16. August 2024 eingereicht haben muss (vgl. Satz 3).

9.   Berichtswesen

Die Schulen nehmen an den vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK) durchgeführten Monitoring- und Berichtsabfragen im Rahmen von „gemeinsam.Brücken.bauen“ teil.

10.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Stefan Graf
Ministerialdirektor