Inhalt

Text gilt ab: 17.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4.   Kooperationspartner

4.1  

1Die Schulleitungen können zur Durchführung der Fördermaßnahmen alternativ Angebote von Kooperationspartnern nutzen. 2Die Kooperationsverträge werden im Bedarfsfall auf Vorschlag der Schulleitung – bei Grund- und Mittelschulen in Abstimmung mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt – nach dem Muster in der Anlage (abrufbar unter https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/7377/umsetzung-an-staatlichen-grundschulen-mittelschulen-foerderschulen-und-schulen-fuer-kranke.html) von der zuständigen Regierung geschlossen. 3Das Muster für die Kooperationsverträge ist für das Schuljahr 2022/2023 bzw. das Schuljahr 2023/2024 entsprechend anzupassen. 4Als Kooperationspartner der Schulen kommen in Betracht:
freie gemeinnützige Träger, also sonstige juristische Personen des privaten Rechts (z. B. eingetragener Verein, Stiftung, gemeinnützige GmbH) oder sonstige rechtsfähige Organisationen (z. B. aus den Bereichen Jugendarbeit, Sport, Kultur und Ehrenamt), deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist,
freie Träger staatlich genehmigter und anerkannter Ersatzschulen in Bayern, soweit das Angebot nicht für die eigene Schule erbracht wird,
juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, kommunale Zweckverbände (Schulverbände), Landkreise und Bezirke, soweit ihre Tätigkeit im Rahmen der Maßnahme nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist.
5Die Auswahl des Kooperationspartners oder der Kooperationspartner nimmt die Schulleitung eigenständig vor. 6Ab einem Gesamtauftragswert der zu beauftragenden Leistung von 25 000 Euro (netto) sind nach Möglichkeit mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. 7Bei einem Gesamtauftragswert der zu beauftragenden Leistung bis unter 25 000 Euro (netto), kann die Vergabe des Auftrags mit einem Kooperationspartner ohne Vergleichsangebote verhandelt werden, sofern das Budget sparsam und wirtschaftlich verwendet wird. 8Die Auswahl des Kooperationspartners und das Verfahren sind jeweils schriftlich zu dokumentieren und für Prüfzwecke an der Schule aufzubewahren.

4.2  

Der Kooperationspartner kann Dritte an der Planung und Ausführung der Fördermaßnahmen beteiligen, bleibt aber selbst verantwortlich für die Erbringung der Fördermaßnahmen.