Inhalt

Text gilt ab: 17.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

6.   Aufsichtspflicht

6.1  

1Für die Teilnahme an einer Fördermaßnahme gelten § 22 BaySchO sowie etwaige schulartspezifische Regelungen zur Aufsicht bei schulischen Veranstaltungen. 2Die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufsichtspflicht für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler, trägt die Schulleitung.

6.2  

1Eine Übertragung der Aufsichtspflicht auf Lehrkräfte oder geeignetes, volljähriges pädagogisches Personal im Rahmen einer Fördermaßnahme ist zulässig. 2Die Verpflichtung der Schulleitung nach Nr. 6.1 bleibt dabei unberührt. 3Sofern die Schulleitung organisatorische Vorkehrungen für eine durchgehende Aufsicht, insbesondere durch Auswahl, Instruktion und Kontrolle der Aufsichtspersonen, getroffen hat, ist ihre Anwesenheit oder die Anwesenheit einer Lehrkraft während der Durchführung der Fördermaßnahme grundsätzlich nicht mehr erforderlich; diese muss jedoch ihre Erreichbarkeit sicherstellen. 4Dies gilt grundsätzlich auch bei Fördermaßnahmen, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden, unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten im Einzelfall. 5Abhängig von der Art des Angebots ist ein angemessenes Betreuungsverhältnis zwischen anwesendem pädagogischem Personal und teilnehmenden Schülerinnen und Schülern sicherzustellen. 6Auch beim Einsatz externer Kräfte sind die allgemeinen Sicherheitsbestimmungen und die sonstigen, für Unterricht und Schulbetrieb geltenden Rechtsvorschriften zu beachten.

6.3  

1Bei Bildungsangeboten im naturwissenschaftlichen und technischen Bereich müssen die für den jeweiligen Unterricht einschlägigen Sicherheitsbestimmungen und Bekanntmachungen des Staatsministeriums entsprechend berücksichtigt werden. 2In Betracht kommen u. a. die Richtlinien für die Familien- und Sexualerziehung in den bayerischen Schulen, die Richtlinien für die AIDS-Prävention an den bayerischen Schulen, die Richtlinien zur Suchtprävention an den bayerischen Schulen, die Richtlinien für die Umweltbildung an den bayerischen Schulen und das Landesprogramm für die gute gesunde Schule, jeweils in der geltenden Fassung.

6.4  

Experimente, insbesondere in den naturwissenschaftlichen Bereichen und bei praktischen Arbeiten im Unterricht (z. B. Technik, Hauswirtschaft etc.), dürfen nur durchgeführt werden, wenn das eingesetzte Personal über die hierfür notwendige Fachkompetenz verfügt und sich nachweisbar mit den Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht in der jeweils geltenden Fassung vertraut gemacht hat.

6.5  

1Bei angeleiteten Bildungsangeboten mit Bezug zum Fachbereich Sport ist zu beachten, dass Personen, die nicht die Lehrbefähigung für das Fach Sport besitzen, nur eingesetzt werden dürfen, wenn sie über eine freiberufliche oder vereinsorientierte Qualifikation im Sport verfügen, mit der sie fachlich befähigt sind, Sport zu vermitteln. 2Zu den freiberuflichen Qualifikationen im Bereich Sport gehören insbesondere die Diplomausbildung Sportwissenschaft, die Ausbildung zum/zur Diplom-Sportlehrer/in, die Ausbildung zum/zur Staatlich geprüften Sportlehrer/in im freien Beruf sowie die Ausbildung zum/zur Staatlich geprüften Gymnastiklehrer/in mit Wahlpflichtfach Sport und Freizeit. 3Personen mit freiberuflichen Qualifikationen dürfen die in der jeweiligen Ausbildung enthaltenen Sportarten vermitteln. 4Für Inhaber sportartübergreifender Übungsleiterlizenzen (Übungsleiter C Breitensport Kinder/Jugendliche bzw. Erwachsene/Ältere) gilt dies mit Ausnahme des Schwimmens entsprechend. 5Inhaber von Trainerlizenzen eines Sportfachverbandes dürfen nur im Bereich der jeweiligen Sportart eingesetzt werden. 6Voraussetzung für den Einsatz als Übungsleiter und Trainer ist die Vollendung des 18. Lebensjahres.

6.6  

Die Bekanntmachung zur Sicherheit im Sportunterricht vom 8. April 2003 (KWMBl. I S. 202), die Bekanntmachung zur Durchführung von Schwimmunterricht an Schulen vom 1. April 1996 (KWMBl. I S. 192), in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend zu beachten.