Inhalt

Text gilt ab: 17.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

3.   Budget

1Für jede Schule werden finanzielle Mittel in Form eines Budgets bereitgestellt – bei den Grund- und Mittelschulen über das zuständige Staatliche Schulamt, bei den Förderschulen und Schulen für Kranke über die zuständige Regierung. 2Das Budget orientiert sich an den Schülerzahlen und darf nur für Fördermaßnahmen im Sinne der Nr. 2, nicht aber für Sachkosten verwendet werden. 3Von den Orientierungswerten kann bei Bedarf eines Ausgleichs im Rahmen des Gesamtbudgets bei Grund- und Mittelschulen im Schulamts- bzw. bei Förderschulen und Schulen für Kranke im Regierungsbezirk abgewichen werden.