Inhalt

Text gilt ab: 17.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2.   Fördermaßnahmen

2.1  

1Neben der Bewältigung pandemiebedingter Lern- und Entwicklungsrückstände sollen gleichberechtigt psychosoziale Belastungen abgebaut und die Sozialkompetenz als integrativ pädagogisches Leitprinzip gefördert werden. 2Zentral sind somit Fördermaßnahmen zur bedarfsorientierten Wiederholung, Übung und Vertiefung von Stoffinhalten, zur Erarbeitung grundlegender Kompetenzen, zur Einübung von Arbeits- und Lernstrategien, zur Förderung sozialer Kompetenzen und zur psychosozialen Stärkung. 3Die Lehrkräfte stellen aufgrund der vorliegenden Notenbilder und ihrer pädagogischen Beobachtungen bestehende Förderbedarfe der Schülerinnen und Schüler fest. 4Bei bestehenden Förderbedarfen sollen durch die Lehrkraft oder Schulleitung in mündlicher oder schriftlicher Form Teilnahmeempfehlungen für Fördermaßnahmen ausgesprochen werden.

2.2  

1Die Auswahl, Organisation und inhaltliche wie zeitliche Ausgestaltung der Fördermaßnahmen nimmt jede Schulleitung im Rahmen des zugewiesenen Budgets eigenständig vor.
2Die für die Behebung der Lernrückstände ausgewählten Maßnahmen müssen
auf Lernstandsanalysen basieren (vgl. Nr. 2.1) und
schulartspezifisch auf die Bewältigung pandemiebedingter Lernrückstände und Entwicklungsrückstände sowie die Förderung von Kernkompetenzen zielen, insbesondere:
Grundschule: Deutsch, Mathematik, Heimat- und Sachunterricht, Lernen lernen, verkehrssicherheitspraktische Übungen, Jugendverkehrsschulausbildung in Jahrgangsstufe 4, Schwimmen
Mittelschule: Mathematik, Deutsch, Englisch, Berufliche Orientierung (z. B. berufsorientierende Wahlpflichtfächer, Projekt, Betriebspraktikum), Lernen lernen und Arbeits(platz)organisation
Förderschule: Lernbereiche Deutsch (Lesen, Schriftspracherwerb, Sprachförderung), Mathematik, Berufliche Orientierung, Lernstrategien, Lernmotivation und Arbeits(platz)organisation sowie Lernmotivation und Sozialkompetenz
3Zum Abbau von psychosozialen Belastungen und zur Sozialkompetenzförderung sollen sowohl im Unterricht als auch bei schulischen Veranstaltungen Impulse und Schwerpunkte gesetzt werden. 4Der Fokus ist u. a. darauf zu legen, die Klassengemeinschaft zu stärken und ein „Wir“-Gefühl (weiter) zu entwickeln.
5Die Fördermaßnahmen können eingerichtet werden in Form von
zusätzlichem, eigenständigem Unterricht außerhalb des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts an Unterrichtstagen („Brückenkurse“) als sonstige schulische Veranstaltungen,
Angeboten, die auf Arbeitshaltung, Lernstrategien oder Lernorganisation sowie jeweils auf soziales Lernen abzielen und mit inhaltlichen Angeboten (z. B. in Deutsch, Mathematik, Englisch) kombiniert oder als eigenständige Angebote konzipiert werden; diese sollen möglichst niederschwellig, motivierend oder mit Alltagsbezug angeboten werden, um die Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler und die Gemeinschaftsbildung zu stärken.
6Die Schülerinnen und Schüler nehmen an der Maßnahme freiwillig, nach erfolgter Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten aber verbindlich teil.
7Die schulartspezifischen Überlegungen zur praktischen Umsetzung der Fördermaßnahmen mit konkreten Beispielen können den kultusministeriellen Schreiben vom 2. Juni 2022 (Az. III.4-BS4403.2/146/), vom 6. Juli 2022 (Az. IV.10-BS4403.2/250/12) sowie vom 17. Mai 2023 (Az. III.4 BS4403.2/146/) entnommen werden. 8Zudem stellt das ISB verschiedene Anregungen und good-practice-Beispiele für Konzepte, die im schulischen Alltag niederschwellig umzusetzen und daher gut in das Schulleben zu integrieren sind, auf dem ISB-Portal zu „gemeinsam.Brücken.bauen“ zur Verfügung (https://www.brueckenbauen.bayern.de/sozialkompetenz-staerken/die-klasse/).

2.3  

Fördermaßnahmen mit freizeitpädagogischer Ausrichtung sowie reine Betreuungsangebote sind ausgeschlossen.

2.4  

1Die Fördermaßnahmen sind so zu konzipieren und anzubieten, dass sie sich hinsichtlich der jeweils zu fördernden Schülerinnen und Schüler nicht mit Angeboten des offenen oder gebundenen Ganztags ganz oder teilweise überschneiden, wenn diese Schülerinnen und Schüler Ganztagsangebote wahrnehmen. 2Dies gilt insbesondere, wenn der ausgewählte Kooperationspartner zugleich Träger der Maßnahmen des offenen bzw. gebundenen Ganztags ist.

2.5  

1Die Fördermaßnahmen für das Schuljahr 2021/2022 konnten im Zeitraum zwischen 14. September 2021 bis einschließlich 31. Juli 2022 durchgeführt werden. 2Die Fördermaßnahmen für das Schuljahr 2022/2023 können im Zeitraum vom 1. August 2022 bis einschließlich 31. Juli 2023 durchgeführt werden. 3Die Fördermaßnahmen für das Schuljahr 2023/2024 können im Zeitraum vom 1. August 2023 bis einschließlich 31. Juli 2024 durchgeführt werden.