Inhalt

Text gilt ab: 17.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

5.   Personal

1Der Kooperationspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass das von ihm in den Fördermaßnahmen eingesetzte Personal die Gewähr für einen angemessenen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern bietet und über die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie die für das jeweilige Bildungsangebot erforderliche pädagogische und fachliche Kompetenz verfügt. 2Art. 60a Abs. 2 und 3 BayEUG ist zu beachten. 3Der Kooperationspartner hat sicherzustellen, dass Personen, bei denen ein früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis durch den Freistaat Bayern, ein anderes Land der Bundesrepublik, den Bund oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen der Verletzung von dienst- oder arbeitsvertraglichen Pflichten beendet wurde, für die Fördermaßnahmen nicht eingesetzt werden. 4Im Weiteren wird auf das Muster des Kooperationsvertrags in der Anlage (abrufbar unter https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/7377/umsetzung-an-staatlichen-grundschulen-mittelschulen-foerderschulen-und-schulen-fuer-kranke.html) und die dortigen Maßgaben verwiesen. 5Die Schulleitung ist dem Kooperationspartner gegenüber nach Maßgabe des Kooperationsvertrages weisungsberechtigt.