Inhalt

Text gilt ab: 17.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

1.   Zweck der Richtlinie

1An staatlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie an staatlichen Schulen für Kranke sollen im Rahmen des Förderprogramms „gemeinsam.Brücken.bauen“ Fördermaßnahmen zur Bewältigung pandemiebedingter Lern- und Entwicklungsrückstände der Schülerinnen und Schüler und Maßnahmen zur Förderung sozialer Kompetenzen und zur psychosozialen Stärkung sowie Maßnahmen zum Aufbau spezifischer Kompetenzen im Bereich der Berufsorientierung und Berufsvorbereitung durch Kooperationspartner erbracht werden können. 2Schwerpunkte sollen insbesondere in Eingangsklassen und in Klassenstufen gesetzt werden, in denen Schullaufbahnentscheidungen bevorstehen.