Inhalt

Text gilt ab: 17.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

8.   Vergütung

1Der Kooperationspartner kann hinsichtlich der Leistungen, die bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres des Schuljahres 2022/2023, d. h. bis zum 17. Februar 2023, vereinbarungsgemäß erbracht wurden, eine Zwischenrechnung stellen und bei der Schulleitung einreichen. 2Die Schlussrechnung muss der Kooperationspartner nach Erbringung der Leistungen, spätestens aber bis zum 31. Juli 2023 stellen und bei der Schulleitung eingereicht haben. 3Zwischenrechnungen werden umgehend, Schlussrechnungen werden umgehend nach ihrer Einreichung und spätestens bis 16. August 2023 von der Schulleitung bei der örtlich zuständigen Regierung unter Bestätigung der Erbringung der vereinbarten Leistung und Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit eingereicht. 4Örtlich zuständig ist die Regierung, in deren Bezirk die Schule ihren Standort hat. 5Die Regierung prüft Zwischen- und Schlussrechnungen und zahlt die Vergütung vereinbarungsgemäß direkt an den Kooperationspartner aus. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Leistungen, die im Schuljahr 2023/2024 erbracht werden mit der Maßgabe entsprechend, dass die Leistung bis zum 23. Februar 2024 vereinbarungsgemäß erbracht worden sein muss (vgl. Satz 1), der Kooperationspartner die Schlussrechnung spätestens bis zum 31. Juli 2024 gestellt und eingereicht haben muss (vgl. Satz 2) und die Schulleitung die Schlussrechnung spätestens bis zum 16. August 2024 eingereicht haben muss (vgl. Satz 3).