Inhalt

Text gilt ab: 06.03.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2027

6.   Durchführung der Abschlussprüfung

6.1  

1Die staatliche Abschlussprüfung zur staatlich geprüften Kinderpflegerin/zum staatlich geprüften Kinderpfleger findet in den Räumlichkeiten der Fachakademie für Sozialpädagogik statt. 2Die Prüfungen finden zur gleichen Zeit wie an den öffentlichen und staatlich anerkannten Berufsfachschulen für Kinderpflege statt.

6.2  

1Abweichend von § 30 Abs. 1 BFSO sind Mitglieder des Prüfungsausschusses die Lehrkräfte der Fachakademie für Sozialpädagogik, die die Prüfungen abnehmen. 2Vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Lehrkraft der öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für Kinderpflege, mit der die Fachakademie für Sozialpädagogik kooperiert.

6.3  

Die Abschlussprüfung wird abweichend von § 52 Abs. 1 Nr. 1 BFSO gemäß §§ 39 bis 44 BFSO und § 48 BFSO durchgeführt.