Inhalt

Text gilt ab: 06.03.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2027

7.   Festsetzung des Prüfungsergebnisses

7.1  

1Abweichend von § 44 Abs. 1 Satz 2 bis 7 BFSO setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten der Prüfungsfächer aufgrund der in den Prüfungen erzielten Noten fest. 2Bei der Bildung der Prüfungsnote im Fach Deutsch und Kommunikation zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach.

7.2  

Die Prüfungsgesamtnote wird abweichend von § 45 Abs. 2 Satz 1 BFSO aus der Summe der Noten der Prüfungsfächer geteilt durch die Anzahl der Prüfungsfächer auf zwei Dezimalstellen gebildet, es wird nicht gerundet.