Inhalt

Text gilt ab: 06.03.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2027

5.   Voraussetzungen für die Teilnahme an der staatlichen Abschlussprüfung

5.1  

An der Abschlussprüfung zur staatlich geprüften Kinderpflegerin/zum staatlich geprüften Kinderpfleger können an der von ihnen besuchten Fachakademie für Sozialpädagogik teilnehmen:
a)
Studierende im ersten Studienjahr, die das Sozialpädagogische Einführungsjahr erfolgreich absolviert haben und
b)
Studierende im zweiten oder dritten Studienjahr bzw. Praktikantinnen und Praktikanten im Berufspraktikum.

5.2  

1Die teilnahmeberechtigten Studierenden und Praktikantinnen und Praktikanten haben sich zu einem von der Fachakademie für Sozialpädagogik in Kooperation mit der Berufsfachschule für Kinderpflege festgelegten Termin zur staatlichen Abschlussprüfung für staatlich geprüfte Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger anzumelden. 2Studierende der Fachakademie für Sozialpädagogik nach Nr. 5.1 Buchst. a müssen das Jahreszeugnis des sozialpädagogischen Einführungsjahres mit Vorrückungserlaubnis vorlegen.