Inhalt

Text gilt ab: 06.03.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2027

4.   Struktur des Schulversuchs

4.1  

Kommunale und staatlich anerkannte Fachakademien für Sozialpädagogik, die zu den Schuljahren 2020/2021 oder 2021/2022 Schülerinnen und Schüler in das Sozialpädagogische Seminar (SPS) aufgenommen haben und im Rahmen dieses letztmalig durchgeführten SPS die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Kinderpflegerin“ oder „Staatlich geprüfter Kinderpfleger“ verliehen haben, und staatliche Fachakademien für Sozialpädagogik können in Kooperation mit öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschulen für Kinderpflege die Abschlussprüfung zur staatlich geprüften Kinderpflegerin/zum staatlich geprüften Kinderpfleger an der Fachakademie für Sozialpädagogik anbieten.

4.2  

1Die öffentliche oder staatlich anerkannte Berufsfachschule für Kinderpflege, mit der die Fachakademie für Sozialpädagogik kooperiert, trägt die Verantwortung für die Durchführung der Abschlussprüfung für staatlich geprüfte Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger an der Fachakademie für Sozialpädagogik. 2Die Berufsfachschule für Kinderpflege verleiht den Berufsabschluss sowie die Berufsbezeichnung.