Inhalt

Text gilt ab: 06.05.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2027

1.   Ziel des Schulversuchs

1Mit dem Schulversuch „Berufsabschluss staatlich geprüfte/r Kinderpfleger/in an Fachakademien für Sozialpädagogik“ soll erprobt werden, inwieweit die Möglichkeit an öffentlichen und staatlich anerkannten Fachakademien für Sozialpädagogik den Berufsabschluss zur staatlich geprüften Kinderpflegerin/zum staatlich geprüften Kinderpfleger zu erlangen, die Attraktivität der Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher zu steigern in der Lage ist. 2Staatliche Fachakademien können diesen Berufsabschluss im Rahmen des Schulversuchs vorübergehend anbieten. 3Kommunale und staatlich anerkannte Fachakademien für Sozialpädagogik, die zu den Schuljahren 2020/2021 oder 2021/2022 Schülerinnen und Schüler in das Sozialpädagogische Seminar (SPS) aufgenommen haben und im Rahmen dieses letztmalig durchgeführten SPS die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Kinderpflegerin“ oder „Staatlich geprüfter Kinderpfleger“ verliehen haben und die aufgrund von § 9 Nr. 19 Buchst. b und Nr. 21 der Verordnung zur Änderung diverser beruflicher Schulordnungen vom 18. Juni 2021 (GVBl. S. 447) die vorgenannte Berufsbezeichnung künftig nicht mehr verleihen können, können aufgrund ihrer Erfahrung hinsichtlich der Durchführung der Abschlussprüfung für staatlich geprüfte Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger an ihren Fachakademien für Sozialpädagogik im Rahmen des Schulversuchs ebenfalls vorübergehend den Berufsabschluss anbieten.