Inhalt

Text gilt ab: 06.03.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2027

8.   Prüfungszeugnis und Urkunde

8.1  

1Studierende und Praktikantinnen und Praktikanten, die die Abschlussprüfung für staatlich geprüfte Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger bestanden haben, erhalten abweichend von § 45 Abs. 1 BFSO von der kooperierenden Berufsfachschule ein Prüfungszeugnis, das die Prüfungsgesamtnote und die erbrachten Prüfungsleistungen enthält. 2Das Prüfungszeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen.

8.2  

Studierende nach Nr. 5.1 Buchst. a, die bei der kooperierenden Berufsfachschule das Prüfungszeugnis sowie das Jahreszeugnis des ersten Studienjahres mit Vorrückungserlaubnis vorlegen, erhalten von der Berufsfachschule eine Urkunde, die dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen muss (Anlage 5 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Vollzug der Berufsfachschulordnung (BFSO) und der Wirtschaftsschulordnung (WSO); hier: Zeugnismuster vom 9. Juni 2022 (BayMBl. Nr. 392).

8.3  

1Studierende im zweiten Studienjahr, die bei der kooperierenden Berufsfachschule das Prüfungszeugnis sowie das Jahreszeugnis des zweiten Studienjahres mit Vorrückungserlaubnis vorlegen, erhalten von der Berufsfachschule die Urkunde. 2Abweichend von Satz 1 erhalten Studierende im zweiten Studienjahr, die das Sozialpädagogische Einführungsjahr absolviert haben, die Urkunde, wenn sie das Prüfungszeugnis und das Jahreszeugnis des sozialpädagogischen Einführungsjahres mit Vorrückungserlaubnis vorlegen.

8.4  

Studierende im dritten Studienjahr und Praktikantinnen und Praktikanten erhalten mit dem Prüfungszeugnis die Urkunde.