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RPR
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

5. Art und Umfang der Förderung

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

5.1 Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind projektbezogene Personal- und Sachausgaben. 2Im geförderten Projekt eingesetztes Eigenpersonal darf nicht bessergestellt werden als vergleichbare Bedienstete des Freistaates Bayern (Besserstellungsverbot). 3Grundlage für die Prüfung (Vergleichsberechnung) des Besserstellungsverbots bilden die Eingruppierungsmerkmale des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und die darauf basierenden Personalausgabenhöchstsätze des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.
4Die Tätigkeitsbereiche des Eigenpersonals im Projekt sind grundsätzlich mit nachstehender Eingruppierung nach dem TV-L vergleichbar:
Projektleiterinnen und Projektleiter, Projektkoordinatorinnen und Projektkoordinatoren, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder ähnliches Personal (entsprechend Entgeltgruppen E 8 bis 11 TV-L);
Dozentinnen und Dozenten, Lehrkräfte oder ähnliches Personal (entsprechend E 5 bis 9 TV-L);
Verwaltungs- und Sachbearbeitungskräfte, Buchhaltungskräfte oder ähnliches Personal (entsprechend E 3 bis 8 TV-L).
5Eine Vergleichsprüfung mit einer Einstufung in Entgeltgruppen über E 11 TV-L ist im begründeten Einzelfall möglich. 6Zur Abgeltung der Verwaltungsausgaben (insbesondere nicht direkt zuordenbare, aber projektbezogene Ausgaben) kann anstelle einer Spitzabrechnung eine Pauschale in Höhe von bis zu 10 % der gesamten zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben angesetzt werden. 7Die Entscheidung des Zuwendungsempfängers hinsichtlich Pauschale oder Spitzabrechnung ist für den jeweiligen Bewilligungszeitraum (siehe Nr. 9.1) bindend.

5.2.1 

1Für Personal, dessen Beschäftigung im Projekt für eine geringere als die vergleichbare regelmäßige tarifliche Arbeitszeit nach TV-L vereinbart ist (Teilzeitkräfte), wird der Teil der Personalausgaben als zuwendungsfähig anerkannt, der dem Verhältnis der vereinbarten zur vergleichbaren regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht. 2Gleiches gilt, wenn zuwendungsfähiges Personal auch in anderen Bereichen oder Maßnahmen des Zuwendungsempfängers eingesetzt wird.

5.2.2 

Die Förderung von Personalausgaben entfällt, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder wegen Krankheit, Elternzeit oder Ähnlichem ein tariflicher oder gesetzlicher Entgeltanspruch nicht oder nicht mehr besteht.

5.3 Höhe der Förderung

Die Förderung beträgt bis zu 90 % der nach Nr. 5.2 ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben.