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RPR
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

10. Verwendungsnachweis

1Die Bewilligungsbehörde prüft die Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. 2Der Nachweis über die Verwendung der staatlichen Zuwendung, der aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht, ist grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums vorzulegen, sofern seitens der Bewilligungsbehörde kein abweichender Termin festgelegt wird. 3Der Nachweis der Verwendung der staatlichen Zuwendung nach dieser Richtlinie ist unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke zu erstellen. 4Dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales ist ein Abdruck des Sachberichtes zum Verwendungsnachweis grundsätzlich in digitaler Form zu übersenden.