Inhalt

RPR
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

1. Zweck der Zuwendung

1Prävention zielt auf ein vielfältiges, gewaltfreies und demokratisches Miteinander und will möglichst bereits den Einstieg der vorwiegend jungen Menschen in eine radikale Ideologie verhindern. 2Prävention hilft, Probleme zu vermeiden, bevor sie entstehen. 3Prävention soll Menschen immun gegen extremistische Botschaften machen und die Gefahr verringern, dass Menschen sich zum Beispiel dem Islamismus, dem Rechts- oder Linksextremismus oder dem Antisemitismus zuwenden, die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnen und womöglich sich selbst oder andere gefährden. 4Prävention sollte möglichst phänomenspezifisch ausgerichtet sein. 5Dies unterscheidet die Prävention von universellen Ansätzen wie der Sozial- und Integrationspolitik oder Maßnahmen der Demokratie- und Wertebildung, wenngleich das Eine ohne das Andere nicht sinnvoll wäre und gegenseitige Überschneidungen nicht immer vermeidbar sind. 6Auch wenn Radikalisierung als Prozess nicht zwangsläufig in Gewalt mündet, gefährdet jeglicher Extremismus die Prinzipien des demokratischen Zusammenlebens und damit den Zusammenhalt unserer Gesellschaft: Die Vielfalt der Lebensstile, Pluralismus und freie Meinungsbildung sind mit extremistischen Weltbildern unvereinbar. 7Radikalisierungsprävention ist somit unabhängig von der Verhinderung von Gewalt nötig, um insbesondere junge Menschen nicht für das demokratische Gemeinwesen zu verlieren. 8Zweck der Förderung ist es,
Maßnahmen beziehungsweise Projekte zu etablieren, deren Wirkung gegen jegliche Form von Radikalisierung und Antisemitismus gerichtet ist,
modellhafte Maßnahmen auszuprobieren und deren Wirkweise zu erforschen,
sogenannte „Best-Practice-Beispiele“ zu identifizieren und im Rahmen einer Projektförderung zu unterstützen.
9Institutionelle Förderungen sind nach dieser Richtlinie nicht möglich. 10Zudem können Maßnahmen und Projekte, deren Schwerpunkt die allgemeine Demokratieförderung ist oder die Deradikalisierung als inhaltlichen Schwerpunkt setzen, grundsätzlich nicht gefördert werden. 11Für präventive Maßnahmen im Bereich der Radikalisierung wird mit dieser Richtlinie ein einheitliches Förderinstrument geschaffen, welches die zur Verfügung stehenden kommunalen Angebote und diejenigen auf Bundes- beziehungsweise EU-Ebene ergänzt.